Metadata: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 79 
stinden unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche 
aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überbaupt und na- 
mentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, 
als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, 
felgende Grundsätze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52;, kr. — vom 
zenmer belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der JZoll- 
erdnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländischeo 
Ein= und Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebunge- 
behörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, 
darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats 
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, je- 
doch — was das Eingangögut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren 
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder 
auf anderweitige Bereitungen aus solchen Grzeugnissen, ohne Unterschied des 
ausländischen, inländischen oder vereinoländischen Ursprungs, allgemein ge- 
legt sind. 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des 
Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu 
rersteben, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im glei- 
chen Maße, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt. » 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Stenern von Getränken 
so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den 
Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung 
verzollter ausländischer Erzeugnisse von inncren Abgaben in der Art Anwen- 
dung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, 
welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffent- 
lichen Niederlagen oder Privatlagern unmittelbar folgt, von jeder inneren 
Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Ge- 
nänkesteuer für Rechnumg von Kommunen oder Korporationen stattfindet. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer 
Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52 kr. — belegt sind, unterliegen den 
nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Er- 
zeugnisse. 
S. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur 
duch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereins-
	        
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