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Artikel b.
Die im Finanzgesetze vom 28. April 1872 für ein Jahr der XI. Finanzperiode festge-
setzten Ausgabe-Etats werden bis zum 30. Juni 1874 für wirksam erklärt.
Unabweisliche Mehrausgaben, welche in gesetzlichen Bestimmungen ihre Begründung haben,
sowie sonstige nothwendige und unverschiebliche Ausgaben, für welche in dem Budget der
XI. Finanzperiode keine Vorsehung getroffen ist, sind auf Rechnung des Reservefondes, jene
des Militär-Etats jedoch aus dem im Reichshaushalts-Etat für das kgl. bayerische Militär-
Contingent ausgeworfenen Betrage zu bestreiten.
Artikel 6.
Von den Crediten für Beträge, welche von den auf die Ueberschüsse früherer Finanzperioden hinge-
wiesenen Verwendungen noch nicht vollständig zur Realisirung gelangt sind, werden aufrecht erhalten:
1) die noch unverwendeten Reste des durch Tit. II F. 6 des Finanzgesetzes vom 28.
Februar 1871 für den Bau der polytechnischen Schule zu München bewilligten Cre-
dites von 166,000 fl.;
2) die nach §. 1 Ziff. 4 des Finanzgesetzes vom 28. Apiil 1872 reservirten Credite
für Straßen-, Brücken= und Wasserneubauten, soweit dieselben in der XI. Finanz=
periode nicht verwendet wurden;
3) die nach S. 1 Ziff. 5 und 6 des vorerwähnten Finanzgesetzes reservirten Credite für
Landneubauten der Justiz und für Durchführung der neuen Civilprozeßordnung, sowie
für Baufonds im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums des Innern, dann jenes
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, soweit dieselben in der XI. F.nanz-
periode nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben.
Ingleichen werden von den durch das Budget der Xl. Finanzperiode und F. 4
des Finanzgesetzes vom 28. April 1872 ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die
nach Ablauf der Finanzperiode noch unverwendet gebliebenen Credite:
4) für Landneubauten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums der Justiz, des
Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten;
5) für Durchführung der neuen Civilprozeßordnung;
6) für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
7) für Förderung und Pflege der Kunst, wofür beim Etat für Erzlehung und Bildung
die Summe von 15,000 fl. vorgesehen ist.
Die nach dem Specialetat der Militär-Verwaltung für die XI. Finanzperiode übertrag-
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