Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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II. Tare der homöopathischen Arzneimittel. 
I. Muttertinkturen. 
-Essenzen und Tincturen zum innerlichen Gebrauche, welche aus solchen Arzneistoffen 
bereitet werden, deren Preis nach der gewöhnlichen Arzneitaxe den Betrag von 30 Pfennigen 
für 1 Gramm nicht übersteigt, kosten 
bis zu 2 Gramm inel. — 4 15 t 
„ 5 » » ··’—» 30 « 
«» 10 » «-—» 45 5“ 
je weitere 5 Eramm — „ 10 „ 
Bei den Muttertincturen dagegen, welche aus Axrzneistoffen bereitet sind, deren 
Preis den Betrag von 30 Pfennigen für 1 Gramm überschreitet, wird der hiezu verwen- 
dete Arzneistoff noch besonders in Rechnung gebracht. Aus Amerika importirte Essenzen 
und Tincturen werden um die Hälfte des obigen Preises höher berechnet. 
B. Tincturen zum äußerlichen Gebrauch, als Tinct. Arnicae, Symphyti, Calendulee, Urticae 
und Thujac kosten 
bis zu 10 Gramm. — 4.20 J 
je weitere 10 Gramm „ 10 „ 
II. Verdünnungen. 
A. Mit Weingeist bereitet von der 1.—30. Verdünnung kosten 
bis zu 2 Gramm — 4 15 t# 
7 9 5 8 *-lpr 20 » 
1edewciteren5Gramm. —-,,10,, 
B. Streukügelchen welche mit einem Arzneimittel befeuchtet sud, kosten 
bis zu 2 Graum — J 15 34 
jedes weitere Gramm —„ 5,„ 
III. Verreibungen. 
Durch einstündiges Zusammenreiben von Milchzucker mit einem Axzneistoffe bereitet 
bis zu 1 Gramm. — MA 16 
jedes weitere Geaemm —, 10 „
	        
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