Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

66. 
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Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, zu welchem gegen Ende der Bereitung 
noch eine andere Substanz hinzugefügt, oder mit welchem eine andere Substanz 
kurze Zeit infundirt werden soll, so darf dafür nur ein einsaches Decoct be- 
rechnet werden; wird jedoch bei der Bereitung eines Decocts oder Infusums 
eine mehrstündige Maceration oder Digestion der verordneten Substanz 
oder Species vorgeschrieben, so ist neben dem Arbeitspreise der ersteren auch 
jener einer Maceration oder Digestion in Berechnung zu ziehen. 
Digestionen. *lv 
Für wässerige und geistige Digestionen bis zur Dauer von 24 Stunden 
Bei mehr als 24 stündiger Dauer wird für jeden folgenden Zeitraum von 24 
Stunden die Hälfte des obigen Preises hinzugerechnet. 
Dispensation nicht flüssiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, z. B einer Quantität 
Species, eines einzelnen Pulvers u##sw., wenn hiebei die Verwendung eines 
Gefäßes nicht stattfindet, sind inclus. Abwägen, Convolnt und Signatur zu 
berechnen . . 
Für die Dispensation eines niht oestrichenen Pflasters, einer tr Salbenmenge ober eines 
Supposikoriums inclus. Abwägen, Wachspapier, Convolut und Signatur 
Für die Dispensation eines gestrichenen pflastere werden *)) Convolut und Sig 
natur berechnet 
Das anzuwendende Wachspapier wird im lebien Fele besdert in Nechnung bebrachi. 
Elaeosacchara. 
Für die Bereitung eines Oelzuckers . . . . 
BlldetemOelzuckerelnanesiandthelchnes gemischten Pulvers, so daf auher dem 
Preise des nöthigen Zuckers und Oeles die Bereitung des Oelzuckers nicht 
besonders berechnet werden. 
  
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