Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

830 
  
Für Abtheilen von Species und groben Pulvern, oder für deren in vervielfältigter 
Dosis erfolgte Berabreichung für iche einzelne Dosis inclus. Pepiersot und 
Signatur . 
Suppositoria. 
Für die Bereitung eines Suppositoriums · .- , 
Bei Bereitung mehrerer Suppositorien wird jedes fernere berechnet mit 
Wägungen. 
Jede Wägung oder Tropfenzählung eines Arzneimittels, welche zur Anfertigung 
oder Dispensation einer zum innern oder äußern Gebrauch bestiumten Arznei 
erforderlich ist, sowie das Abzählen jeder Menge von den in die Pharmac. 
germ. aufgenommenen Pillen wird berechnet mit 
W. Taxre der Gefäße. 
Gläser. 
Gläser mit Kork, Tectur und Signatur kosten bis zu 10 Gramm Inhalt das Stück 
von 10 Gramm encl. bis 100 Gramm „ „ 
n 100 n i » 200 ½ 7 % 
von je weiteren 100 Gramm Inhalt 
Für starke Gläser zu Saturationen ist das Anderthalbfache vobiger Preise zu 
berechnen. 
Anmerkung: Wenn zur Aufnahme der Arzuei leere Gläser gereinigt mit dem 
Rccepte in die Apotheke gesendet, oder bei Repetitionen zurückgegeben werden, darf 
nur die Hälfte der vorstchenden Preise in Anrechnung kommen. 
Pulver-Convolnt. 
Pulver-Convolut in Brieftaschenform 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.