Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

67. 837 
15. 
Das Rechnungsjahr begiunt und endet mit dem Kalenderjahrc; der Zahlungstermin 
ist der erste Monat des betreffenden Kalenderhalbjahres. 
Capitel . 
Pensionen der Wittwen und Waisen. 
S. 16. 
Eine Wittwe erhält eine Jahrespension von 220 Mark. 
S. 17. 
Eine einfache Waise erhält 44 Mark, eine Doppelwaise 66 Mark Jahrcspension. 
– 18. 
Der Genuß der Pension beginnt: 
a) bei Wittwen mit dem ersten Tage des auf den Todestag des Chegatten folgenden 
Menats, 
b) bei Waisen am ersten Tage nach dem Sterbemonate des Vaters und beziehungs- 
weise der Mutter, 
P) bei nachgeborenen Kindern (posthumis) nach ablaof des Monats, in welchem 
sie geboren wurden. 
8. 19. 
Versicherte Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, gelten als Doppelwaisen, auch 
wenn sie Stiefeltern haben. " 
S. 20. 
Stiefkinder, eingekindschaftete, adoptirte und uneheliche Kinder, letztere, so lange sie 
nicht durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, haben keinen Anspruch auf Pension. 
G. 21. 
Bei Pensionsanmeldungen ist durch legale Zeugnisse bei der Notariats-Kammer des 
Kreises nachzuweisen: 
a) der Sterbetag des Mitgliedes, 
b) im Falle die Wittwe am Leben ist, das Leben derselben, 
c) Zahl, Namen und Alter der Kinder, mit Angabe derjenigen Ehe, aus welcher 
sie stammen.
	        
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