Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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§. 22. 
Wurden alle Nachweise für richtig befunden, so wird der Pensionsbezug vom Ver- 
waltungsrathe in Quartalsraten, jedesmal am Anfange des Quartals ausbezahlt. 
Die Quittungen sind von den Pensionsberechtigten oder deren Vormündern auszustella. 
Jährlich ist der vierten Quartalsquittung ein legales Zeugniß über Leben, fortdauemden 
Wittwenstand, beziehungsweise unversorgten Stand der pensionsberechtigten Waisen beizufügen. 
g. 23. 
Stirbt ein Mitglied, welches Rückstände schuldet, so werden an den ersten Pensions- 
zahlungen die Rückstände abgezogen. 
g. 24. 
Das Anrecht auf Pension erlischt durch den Austritt aus dem Stande der Notare. 
Mit dem Ausscheiden aus dem Stande gehen alle Ansprüche auf Wiedererstattung der 
gemachten Einzahlungen verloren. 
Jedoch ist jenen Notaren, welche aus dem Stande der Notare freiwillig austrete, 
Festattet, auch nach dem Austritte noch in dem Vereine als Mitglied zu verbleiben, wenn sie 
innerhalb vier Wochen vor dem Austritte an diese Absicht dem Verwaltungsrathe bekannt 
gegeben haben. 
Bei unfreiwilligem Austritte aus dem Stande können die Pensions-Ansprüche der 
Relicten durch Fortleistung der Jahresbeiträge gewahrt werden. 
g. 26. 
Der Pensionsbezug hört auf: 
a) bei Wittwen mit dem Kalenderquartale ihres Absterbens oder ihrer Wieder= 
verehelichung, 
b) bei Waisen und Doppelwaisen mit dem Kalenderquartale des vollendeten 21. Lebens- 
jahres oder ihres Todes, oder der selbstständigen Versorgung durch Verheirathurg, 
stabile Anstellung oder Errichtung eines selbstständigen Geschäftes. 
Capitel V. 
Verwaltung. 
g. 26. 
Die Dauer einer Verwaltungs= oder Finanzperiode ist auf sechs Jahre festgesetzt.
	        
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