§. 27.
Der Verein verwaltet sein Vermögen und besorgt seine Angelegenheiten selbst.
Die Verwaltung wird durch folgende Organe geleitet:
a) durch die Notariatskammern,
b) durch den Verwaltungsrath,
o) durch das Schiedsgericht
Diesen Organen liegt die Verwaltung und Entscheidung über die Verwaltungsangelegen-
heiten ob.
g. 28.
Den Notariatskammern liegt ob:
die Instruirung und Begutachtung der Anmeldungen zur Pensionseinweisung, die
Insinuation und der Vollzug der Beschlüsse der Central-Organe und überhaupt die
Unterstützung des Verwaltungsrathes in der Erledigung seiner Geschäftsaufgabe nach
Maßgabe der Anordnungen desselben.
8. 29.
Der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht werden durch die General-Versammlung,
beide auf sechs Jahre gewählt; vor Ablauf dieser Verwaltungsperlode findet jedesmal eine neue
Wahl nach relativer Stimmenmehrheit statt, wobei jedoch die austretenden Mitglieder wieder
wählbar sind.
Die Functionen der Neugewählten beginnen mit dem ersten Januar des auf die
Generalversammmlung folgenden Jahres.
Der Verwaltungsrath und das Schiedegericht sind ermächtigt, auf erledigte Stellen
in ihrer Mitte im Laufe einer Verwaltungsperlode die vorhandenen Ersatzmänner nach ihrer
Reihenfolge einzuberufen, und wenn keine Ersatzmänner mehr besiehen, sich durch eigene Wahl
zu ergänzen.
g. 30.
Der Verwaltungsrath besteht aus fünf im Kreise Oberbayern wohnenden Mitgliedern.
Derselbe wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, Stellvertreter des Vorstands, Cassier
und Schriftführer und bedarf zu giltigen Beschlüssen der Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern, einschlüssig des Vorstandes oder dessen Stellvertreters; über jede Sitzung wird
ein Protocoll aufgenommen, welches alle Anwesenden unterzeichnen.