Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

§. 27. 
Der Verein verwaltet sein Vermögen und besorgt seine Angelegenheiten selbst. 
Die Verwaltung wird durch folgende Organe geleitet: 
a) durch die Notariatskammern, 
b) durch den Verwaltungsrath, 
o) durch das Schiedsgericht 
Diesen Organen liegt die Verwaltung und Entscheidung über die Verwaltungsangelegen- 
heiten ob. 
g. 28. 
Den Notariatskammern liegt ob: 
die Instruirung und Begutachtung der Anmeldungen zur Pensionseinweisung, die 
Insinuation und der Vollzug der Beschlüsse der Central-Organe und überhaupt die 
Unterstützung des Verwaltungsrathes in der Erledigung seiner Geschäftsaufgabe nach 
Maßgabe der Anordnungen desselben. 
8. 29. 
Der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht werden durch die General-Versammlung, 
beide auf sechs Jahre gewählt; vor Ablauf dieser Verwaltungsperlode findet jedesmal eine neue 
Wahl nach relativer Stimmenmehrheit statt, wobei jedoch die austretenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. 
Die Functionen der Neugewählten beginnen mit dem ersten Januar des auf die 
Generalversammmlung folgenden Jahres. 
Der Verwaltungsrath und das Schiedegericht sind ermächtigt, auf erledigte Stellen 
in ihrer Mitte im Laufe einer Verwaltungsperlode die vorhandenen Ersatzmänner nach ihrer 
Reihenfolge einzuberufen, und wenn keine Ersatzmänner mehr besiehen, sich durch eigene Wahl 
zu ergänzen. 
g. 30. 
Der Verwaltungsrath besteht aus fünf im Kreise Oberbayern wohnenden Mitgliedern. 
Derselbe wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, Stellvertreter des Vorstands, Cassier 
und Schriftführer und bedarf zu giltigen Beschlüssen der Anwesenheit von mindestens drei 
Mitgliedern, einschlüssig des Vorstandes oder dessen Stellvertreters; über jede Sitzung wird 
ein Protocoll aufgenommen, welches alle Anwesenden unterzeichnen.
	        
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