Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Alle Erlasse werden vom Vorstande oder dessen Stellvertreter, Empfangsbestätigungen 
über Geldsendungen aber vom Cassier oder dem hiezu aufgestellten Geschäftsgehilfen unterzeichnet. 
g. 31. 
Der Verwaltungsrath ist mit dem Vollzuge der Satzungen betraut. 
Insbesondere liegt ihm Folgendes ob: 
er verwaltet und verwahrt das Vereinsvermögen; er setzt die Pensionen fest; er 
vollzleht die Beschlüsse der Generalversammlung; er besorgt die Ein= und Auszah- 
lungen; er ist ermächtigt, Capitalien anzulegen und angelegte wieder zurückzuzlehen, 
darüber zu quittiren, Hypothek= und Ewiggeldcapitalien zu cediren und znu übertragen, 
Ewiggeld= und Hypothekcapitalien löschen zu lassen und ewiggelbmäßige Gewährschaft 
zu leisten und zu diesen Geschäften Stellvertreter zu bevollmächtigen; er stellt 
jährlich die von den sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnende Rechnung und die 
Rechenschaft über seine Gesammtverwaltung; er sammelt alle statistischen Notizen, 
welche über den Zustand und die Fortbildung des Vereines Aufschluß geben und 
hält sie evident; er wendet überhaupt jedes zweckmäßige Mittel zum Vollzuge der 
Satzungen an, Alles jedoch nur in Kraft der Satzungen und nach Maßgabe ihrer 
Bestimmungen, nöthigenfalls beim Mangel einer bestimmten Verfügung im Geiste 
der Satzungen vorbehaltlich der Rechtfertigung bei der nächsten Generalversammlung. 
§. 32. 
Der Cassier oder der hiezu aufgestellte Geschäftsgehilfe empfängt und verwahrt alle 
Gelder und geldwerthen Papiere und leistet alle Zahlungen nach Maßgabe der Beschlüsse des 
Verwaltungsrathes. 
Am Ende jeden Quartales ist das Cassasournal durch den Vorstand oder ein ven ihm 
bestimmtes Mitglied gemeinschaftlich mit dem Casster zu revidiren und mit dem Baarvorroth 
zu vergleichen. 
K. 33. 
Die Capltalien des Vereines müssen auf den Namen des Vereines lauten, dürfen nur in 
bayerischen Staats= oder unter staatlicher Aufsicht stehenden oder vom Staate garantirten sonstigen 
Werthpapieren, als Ewiggeld oder nach Maßgabe des Hypotheken-Gesetzes auf Realitäten nach 
den für Stiftungscapitalien gemäß den bestehenden Staatsgesetzen vorgeschriebenen Normen 
angelegt werden.
	        
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