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Alle Erlasse werden vom Vorstande oder dessen Stellvertreter, Empfangsbestätigungen
über Geldsendungen aber vom Cassier oder dem hiezu aufgestellten Geschäftsgehilfen unterzeichnet.
g. 31.
Der Verwaltungsrath ist mit dem Vollzuge der Satzungen betraut.
Insbesondere liegt ihm Folgendes ob:
er verwaltet und verwahrt das Vereinsvermögen; er setzt die Pensionen fest; er
vollzleht die Beschlüsse der Generalversammlung; er besorgt die Ein= und Auszah-
lungen; er ist ermächtigt, Capitalien anzulegen und angelegte wieder zurückzuzlehen,
darüber zu quittiren, Hypothek= und Ewiggeldcapitalien zu cediren und znu übertragen,
Ewiggeld= und Hypothekcapitalien löschen zu lassen und ewiggelbmäßige Gewährschaft
zu leisten und zu diesen Geschäften Stellvertreter zu bevollmächtigen; er stellt
jährlich die von den sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnende Rechnung und die
Rechenschaft über seine Gesammtverwaltung; er sammelt alle statistischen Notizen,
welche über den Zustand und die Fortbildung des Vereines Aufschluß geben und
hält sie evident; er wendet überhaupt jedes zweckmäßige Mittel zum Vollzuge der
Satzungen an, Alles jedoch nur in Kraft der Satzungen und nach Maßgabe ihrer
Bestimmungen, nöthigenfalls beim Mangel einer bestimmten Verfügung im Geiste
der Satzungen vorbehaltlich der Rechtfertigung bei der nächsten Generalversammlung.
§. 32.
Der Cassier oder der hiezu aufgestellte Geschäftsgehilfe empfängt und verwahrt alle
Gelder und geldwerthen Papiere und leistet alle Zahlungen nach Maßgabe der Beschlüsse des
Verwaltungsrathes.
Am Ende jeden Quartales ist das Cassasournal durch den Vorstand oder ein ven ihm
bestimmtes Mitglied gemeinschaftlich mit dem Casster zu revidiren und mit dem Baarvorroth
zu vergleichen.
K. 33.
Die Capltalien des Vereines müssen auf den Namen des Vereines lauten, dürfen nur in
bayerischen Staats= oder unter staatlicher Aufsicht stehenden oder vom Staate garantirten sonstigen
Werthpapieren, als Ewiggeld oder nach Maßgabe des Hypotheken-Gesetzes auf Realitäten nach
den für Stiftungscapitalien gemäß den bestehenden Staatsgesetzen vorgeschriebenen Normen
angelegt werden.