Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die momentan nicht verwendbaren Gelder sollen bis zur möglichen weiteren Benützung 
so sicher als möglich verzinslich angelegt werden. 
g. 34. 
Zur Führung der Bücher und Geschäfte des Vereines übenhaupt kann der Vewaltungs- 
rath das nöthige Hilfspersonal aufnehmen. 
g. 35. 
Der jährliche Rechnungsabschluß findet nach Ablauf des Kalenderjahres statt; spätestens 
vier Monate nachher hat der Verwaltungsrath die Hauptresultate und den Rechenschaftsbericht 
durch deu Druck bekannt zu geben und die Rechnung und Belege zur Einsicht jeden Mitglieds 
vier Wochen lang im Vereinslocale aufzulegen. 
g. 36. 
Der Verwaltungsrath hat in allen den Notariatskammern zur Instruction zugewiesenen 
Gegenständen deren Gutachten zu erholen. 
G. 37. 
Gegen Verfügungen des Verwaltungsrathes steht den Notariatskammern, sowie jedem 
einzelnen Betheiligten der Recurs an das Schiedsgericht zu. 
g. 38. 
Das Schiedsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, welche aus sämmtlichen Notaren 
in den bayerischen Landestheilen diesseits des Rheines auf sechs Jahre gewählt werden; diese 
wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand. 
Giltige Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gefaßt 
werden. 
8. 39. 
Der Verein kann von Mitgliedern oder ihren versicherten Angehörigen wegen aller 
aus den Satzungen hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten nur bei dem Schiebsgerichte 
belangt werden. 
Das Schiedsgericht entscheidet in letzter Instanz über alle Reclamationen einzelner 
Mitglieder oder ihrer versicherten Angehörigen, welche sich durch eine Anordnung des Ver- 
waltungsrathes in ihren Rechten verletzt erachten. 
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