Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beschreibung 
der 
nach dem Gesetze vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 40) auszugebenden 
Reichs-Kassenscheine zu 5, 20 und 50 Mark. 
A. Allgemeine Kemnzeichen. 
Die Reichs-Kassenscheine sind auf Hanfpapier mit Wasserzeichen gedruckt. Die Schau- 
seite derselben ist in Kupferstichdruck, die Rückseite in Buchdruck ausgeführt. 
Die Schauseite enthält den Tert 
KHrrcs - KASSZN- SCcHE 
GESETZ VON 30. ARll. 167), 
Fönr, EZwanzuc, Funrzio AAnz 
BERLIN. DEN 11. JuULI 1871 
REICLS-SCHULDEN-VERWALTUNG 
Löbe. ferinq. Rötger. 
das Reichswappen und die Strafandrohung: 
„Wer Reichs-Kassenscheine nachmacht oder verfülscht, oder nachgemachte oder verfälschte 
Reichs-Kassenscheine wissentlich in Verkehr bringt, wird nach §5. 146 bis 149 des Straf- 
gesetzbuchs vom 15. Mai 1871 bestraft.“ 
Die Rückseite zeigt auf farbigem Unterdruck die Serie, Folium, Littera und Nummer, 
sowie die Unterschrift des ausfertigenden Beamten. 
B. Besondere Kennzeichen. 
1. Reichs-Kassenscheine zu 5 Mark. 
Dieselben sind 8 Centimeter hoch und 12,, Centimeter breit. Als Wesserzeichen erscheint 
in der Mitte die Kaiserkrone und unter derselben die Zahl „5“. 
Die Zeichnung der Schauseite in stahlblauer bis zum tiefsten Schwarz abgetönter Farbe 
enthält in einem Mittelfelde auf guillochirtem Grunde den Text und den Reichsadler, unter 
welchen zwei sitzende Kiner ein Laubgehänge halten. Die in Reliefmanier ausgeführten, mit 
Rankenverzierungen gefüllten Seitenfelder zeigen auf 2 dunklen guillochirten Schildern die 
Werthzahl „5“. 
Eine Tafel mit der Inschrift „Reichs-Kassenschein“ bildet die obere Seite des 
Rahmens, dessen untere Seite durch den die Strafandrohung enthaltenden Sockel begrenzt wird.
	        
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