Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

846 
Königliche Allerhöchste Verordnung, die Gebühren für ärztliche Dienstleistungen in der 
Privatpraxis betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Bestimmungen des Abschnitts I der Medictal- 
Taxordnung für das Königreich Bayern vom 28. October 1866 (Regierungsblatt Nr. 72) 
einer Revision unterstellen zu lassen und verordnen demgemäß, was folgt: 
g. 1. 
Die Bestimmung der Vergütung für Dienstleistungen der nach K. 29 der Reichsgewerbe- 
Ordnung vom 21. Juni 1869 approbirten Aerzte in der Privatpraxis ist zunächst dem 
Uebereinkommen der Betheiligten überlassen. 
ls-' 
In Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist für streitige Fälle die anliegende, auf 
Grund des §. 80 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 festgesetzte Ge- 
bührenordnung maßgebend. 
Dieselbe findet jedoch bei ärztlichen Diensten, welche in einer über 20 Kilometer betragen- 
den Entfernung vom Wohnorte des Arztes geleistet werden, keine Anwendung; in diesen Fällen 
bleibt vielmehr die Bestimmung der Gebühren, falls eine Vereinbarung der Betheiligten ulcht 
erfolgt, der richterlichen Beurtheilung ohne Rücksicht auf gegenwärtige Toxordnung vorbehalten. 
g. 3. 
Soweit die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen niedrigsten und höchsten Ansätzen 
gestattet, ist auf die Verschledenheit der örtlichen Verhältnisse, auf die größere oder geringerr 
Wohlhabenheit, den Erwerbs= und Familienstand der Zahlungspflichtigen, sowie auf besondere 
Mühewaltung und Zeitversäumniß des Arztes Rücksicht zu nehmen. 
Haben Kassen des Staates, der Gemeinden oder Wohlthätigkeitsstiftungen ärztliche Kostrn 
zu bezahlen, so sind in der Regel die niedrigsten Gebühren anzuwenden. 
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise von Unsexem Staatsministerium des Innern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.