Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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— und bei Betheiligung der Staatskasse im Benehmen mit Unserem Staatsministerium der 
Finanzen — eine höhere Gebühr zugestanden werden. 
F. 4. 
Die Vergütung für ärztliche Dienstleistung umfaßt die Gebühr, dann die Entschädigung 
für Zeitaufwand, Reisekosten und besondere Auslagen. 
g. b. 
Erfordert die ärztliche Hilfeleistung die Entfernung des Arztes von seiner Wohnung, so 
hat er neben der Gebühr für den Besuch auf Entschädigung für den durch den Hin= und 
Rückweg veranlaßten Zeitaufwand nur dann Anspruch, wenn die Entfernung mehr als zwei 
Kilometer beträgt, und zwar mit 3—5 Mark für jede Stunde der auf den Hin= und Rückweg 
verwendeten Zeit bis zum Marimum von 20—30 Mark für den Tag, und soferne der Arzt 
über Nacht bleiben muß, die Hälfte mehr. 
Die Bruchtheile über eine halbe Stunde werden als eine ganze Stunde berechnet. 
K. 6. 
Reisekosten können dann in Anrechnung gebracht werden, wenn die Wohnung des Kranken 
von der des Arztes mehr als zwei Kilometer entfernt ist. 
Die Entschädigung besteht in der Vergütung der gehabten Auslagen für Benützung einer 
beliebigen Fahrclasse der Eisenbahn, des Dampfschiffes, der Post oder der Geführtekosten nach 
den ortsüblichen Preisen der Lohnkutscher. 
K. 7. 
Besorgt der Arzt mehrere Kranke auf ein und derselben Reise, so darf doch die Ver- 
gütung für Zeitaufwand und Reisekosten nur einfach in Aufrechnung kommen. 
. 8. 
Für besondere Auslagen z. B. Chemikallen, Instrumente, Gehilfen u. s. w. kann Ent- 
schädigung nach dem wirklichen Aufwande in Anspruch genommen werden. 
§S. 9. 
Sind in einer Familie oder in einer öffentlichen Anstalt mehrere beisammen wohnende 
Personen zugleich erkrankt, so darf für den Besuch die Hälfte mehr gerechnet werden.
	        
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