852
Königliche Alle rhoͤchste Verordnung, die Gebühren für die Dienstleistungen
der Thierärzte betreffend.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
gerzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, Unsere Verordnung vom 20. Juli 1872, die
Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte betreffend (Regierungsblatt von 1872 Seite
1605 und folgende), mit Rücksicht auf die mit dem 1 Januar 1876 stattfindende Einführung
der Reichswährung einer Revision unterzlehen zu lassen und verordnen nunmehr, was folgt:
K. 1.
An die Stelle der in den I#. 1, 3, 14, 15 und 16 angeführten Bellagen I und II
treten die hier angeführten Beilagen A und B.
& 2.
Der K. 9 wird in den Absätzen 1, 2 und 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Auf Vergütung für Reisekosten bei Vornahme von auswärtigen Dienstgeschäften haben die
amtlichen Thierärzte nur dann Anspruch, wenn die Entfernung vom Wohrsitze derselben min-
destens drei Kilometer beträgt.
Die nach Beilage B firirten Reisekosten dürfen berechnet werden, gleichviel, ob das Ge-
schäft einen halben oder einen ganzen Tag in Anspruch genommen hat, sowie ob und welche
Mittel zum Fortkommen verwendet wurden; der Zeitaufwand für Hin= und Rückreise darf
nicht höher angesetzt werden, als für je drei Kilometer je drei Viertelstunden Reisedauer.
Bei Bruchtheilen über zwei Kilometer werden drei Kilometer gerechnet.
*i*t*ç*
Der §. 11 erhält folgende Fassung:
Werden amtliche Thierärzte zu dienstlichen Functionen außerhalb ihres Bezirkes berufen,
so erhalten sie, wenn nicht besondere Bestimmung hierüber getroffen wird, bel einer. Entfernung
von mindestens drei Kilometer vom Wohnorte neben der Vergütung der Reisekosten die ent-
sprechenden Taggebühren.