Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8. 4. 
Für die Festsetzung der Gebühren der Thierärzte, welche als Sachverständige oder Zeugen 
in Strafsachen oder in bürgerlichen Rechsstreitigkeiten vernommen werden, sind statt der in 
8. 12 Absatz 1 und 2 angeführten Verordnungen vom 5. Januar 1862 und vom 13. Juni 1870 
die hierüber jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. 
g. 5. 
Die in F. 14 Absatz 1 einem nichtamtlichen Thierarzte für die Dauer der Stellvertretung 
eines amtlichen Thierarztes bewilligte Taggebühr von einem Gulden wird auf 1 Mark 80 
Pfennige festgesetzt. 
. 6. 
Der in §. 16 Absatz 1 auf vier Gulden festgesetzte Maxlmalbetrag der Taggebühr, welche 
nichtamtlichen, im öffentlichen Interesse zeitweise an einen anderen Ort als ihren Wohnsitz ab- 
geordneten Thierärzten zu bewilligen ist, wird auf 7 Mark 20 Pfennige erhöht. 
S. 7. 
Gegenwärtige Verodnung tritt mit dem 1. Januar 1876 für den ganzen Umfang des 
Königreiches in Kraft. 
Hohenschwangau, den 18. December 1875 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
1 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath Graf von Hundt.
	        
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