Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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eines Zuchtebers 1—2 Mark, 
einer Schweinsmutter 2—3 Mark, 
eines jungen Schweines 20—40 Pfennig, 
eines Hundes 50 Pfennig bis 1 Mark, 
einer Hündin 1—4 Mark. 
Hilfeleistung bei einer regelmäßigen Geburt 1—2 Mark. 
Hilseleistung bei einer schweren Geburt 4—14 Mark. 
Neposition des Uterus 4—8 Mark. 
Ablösung der Nachgeburt 2—6 Mark. 
Reposition der Scheide und Zurückhaltung durch chirurgische Mittel 1 Mark 30 Pf. 
bis 2 Mark. 
Für das Ringeln 1—4 Mark. 
Für innere Untersuchung auf Trächtigkeit 1—2 Mark. 
Für Application eines Klystiers 30—45 Pfennig. 
.Für Einrichtung und Bandagiren eines Beinbruches: 
a) bei großen Thieren 3—6 Mark, 
b) bei kleinen Thieren 1—2 Mark. 
5. Für die Benützung des Wurfzeuges 1—2 Mark. 
Anmerkung. Für Instrumente kann eine Vergütung dann beansprucht werden, wenn sie nur 
einen einmaligen Gebrauch erlauben oder besonderer Umstände wegeun vernichtet werden 
müssen. 
Verbandstücke hat der Thierbesitzer zu liefern oder dem Thierarzte nach dem wirklichen 
Aufwande zu ersetzen. 
Für das Abwerfen oder Festhalten von Hausthieren hat der Thierbesitzer die nöthigen 
Gehilfen zu stellen. 
Hinsichtlich der Vergütung für die von dem Thierarzte abgegebenen Heilmittel sind 
die hierüber jeweils geltenden Vorschriften maßgebend.
	        
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