Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ertschdigung für Zeitaufwand bis zum Maxlmum von 20 Mark für den Tag zu be- 
anspruchen. 
Dauert die Abordnung länger als zwei Tage, so ist die Entschädigung in der Regel bei 
der Abordnung besonders festzusetzen und dabei über den Betrag von 10 Mark für den Tag 
ohne besondere Gründe nicht hinauszugehen. 
Dem abgeordneten Arzte ist unverwehrt, von Zahlungsfähigen, welche seine Hilfe in 
Anspruch nehmen, Vergütung zu verlangen. 
S. 16. 
Für die Form der Gebühren-L#quidationen bezüglich der Vornahme ärztlicher Amtsgeschäste 
sind die hierüber jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. 
Schluß bestimmung. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere 
die Medicinal-Taxordnung vom 28. October 1866 II. Abschnitt aufgehoben werden, tritt mit 
dem 1. Januar 1876 für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 20. December 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fänsle. 
« Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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