Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beilage zu 8. 2. 
2 
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mWG 
10. 
Taxnormen für ärztliche Amtsgeschäfte. 
. Für die Besichtigung einer Leiche nebst Befundbericht 3—6 Mark, 
für die Vornahme einer Leichenöffnung nebst Befundbericht 9—15 Mark, 
4für die Verrichtung einer Section 
a) durch einen nichtamtlichen Arzt 6—12 Mark, 
b) durch einen Landarzt oder Chirurgen 5—10 Mark, 
. für die Hilfeleistung bei einer Section, worunter die eigentlichen Baderdienste verstanden 
werden, 2—5 Mark, 
. für eine Wundbeschau mit Befundbericht und vorläufigem Gutachten 3—6 Mark, 
4für das Endgutachten in solchen Fällen 5—18 Mark, 
für einen Bericht an eine Behörde 1 Mark 50 Pf. bis 3 Mark, 
. für chemische Untersuchungen nebst Befundbericht und zwar: 
a) für solche Untersuchungen nach §. 11 der vorstehenden Verordnung 
a. in Vergiftungsfällen 10—20 Mark, 
B. in anderen amtlichen Vorkommnissen 4—15 Mark. 
Aumcrkungen. Der Arzt erhält die angesetzte Vergütung nur dann, wenn er die 
Untersuchung selbst vornimmt, außerdem erhält er für die bloße Aufsicht nur die Hälfte. 
Ist der Pharmaceut als Gehilfe des Arztes thätig, so erhält er die Hälfte des 
Ansatzes; nimmt er dagegen die chemische Untersuchung selbstständig vor, so gebührt ihm 
der volle Ansatz. 
b. für solche Untersuchungen nach §. 12 der vorstehenden Verordnung 12—70 Mork, 
. für chemische Untersuchungen bei den Medicinal-Comitéen nach der Verordnung 
vom 9. Januar 1857 (Regierungsblatt S. 89 u. ff.) 20—100 Mark. 
Anmerkung. Bei diesen Untersuchungen sind die verwendeten Reagentien und 
verbrauchten Apparate besonders zu vergüten. 
für mikroskopische Untersuchungen nebst Befundbericht bei den Medicinal-Comitsen nach 
der Verordnung vom 19. September 1864 (Regierungsblatt Seite 1265 u. ff.) 
18—45 Mark. " 
für die schriftliche Erstattung eines Gutachtens von Seite eines Medicinal-Comités 
nach der Verordnung vom 3. Mai 1859 (Regierungsblatt Seite 489 u. ff.), wenn 
eine Partei die Kosten zu tragen hat, 50—100 Mark,
	        
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