Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2. Vor den Bezu#ksgerichten, Appellationsgerichten und dem obersten Gerichtshofe 
a) für einen halben Tag 6 —15 —# 
b) für einen ganzen Tag 12—30 M. 
3. Vor den Einzelngerichten 3—10 = 
Bei Competenzconflicten (Ziffer W der Verordnung vom 15. December 1852) und 
öffentlichen Verhandlungen vor den Veiwaltungsbehörden finden dieselben Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. 
8. 3. 
Ist in einzelnen der in F. 2 aufgeführten Sachen die Vertretung, insbesondere das 
Studium der Acten, die Sammlung des Beweismateriales oder die Vertheidigung in öffentlicher 
Sitzung mit außergewöhnlichem Aufwande von Zeit und Mühe für den Anwalt verbunden, so 
daß die festgestellten Sätze nicht mehr als angemessene Vergütung erscheinen, so können aus- 
nahmsweise für die betreffende Thätigkeit Gebühren bewilligt werden, welche das höchste Meß 
der verordnungsmäßigen Sätze überschreiten. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit. 
München, den 23. December 1875. 
Ludwig. 
b. Pfenfer. Dr. v. Fäustle. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General S-ccretär, 
Ministerialrath Röckelein.
	        
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