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d) der Allerhöchsten Verordnung vom 22. September 1825 „Über die Taren und
Gebühren in Geschäften, von denen das Gesetz vom 11. September 1825, be-
treffend die Förmlichkeiten bei Anlegung und Abnahme der gerichtlichen Siegel 2c 2c.
handelt“ und
e) der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Junl 1870 über die Vormerkung der Be-
schlagnahmeprotocolle und die Eintragung der Ganterkenntnisse bei den Hypotheken-
ämtern der Pfalz.
Ergibt sich bei Berechnung dieser Gebühren im Gesammtbetrage ein Bruchtheil eines
Pfennigs, so wird derselbe für einen ganzen Pfennig gerechnet.
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.
Mürnchen, den 26 December 1875.
Ludwig.
Dr. v. Fäustle. v. Berr.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Minisierialrath Röckelein.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bestimmung von Geldsätzen nach der
Reichswährung betr.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zu verfügen was folgt:
· I.
Die in der landesherrlichen Verordnung vom 27. November 1825, die Auflösung des
Generalfiskalats betreffend, in jener vom 19 April 1852, die Normen bei den Veräußerungen
von Staatsrealitäten betreffend, dann in der mit Königlicher Genehmigung erlassenen Entschließung
Unsers Staateministeriums der Finanzen vom 15. Juni 1860, die Geschäftsvereinfachung