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Schriftstücke der Advocaten, auf welchen die Stempelmarken in der vorstehenden Weise
unbrauchbar gemacht worden sind, bedürfen bel ihrer Vorlage bei Gericht oder bei einem Ge-
richtsvollzieher keiner weitern Cassirung.
Stempelmarken, welche zu den vorbezeichneten Schriftstücken der k. Advocaten im Civil=
prozesse — nicht rechtzeitig und vorschriftsmäßig zur Verwendung gelangen, werden unter
Bezug auf Art. 4 Abs 2 des provisorischen Taxgesetzes vom 29. März 1873 für nicht ver-
wendet angesehen. «
Im Uebrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Bekanntmachung vom 11. ds. Mts.
Nr. 18300 auch bezüglich der Verwendung der Stempelmarken zu den mehrerwähnten Schrift-
stücken der Advocaten.
München, den 24. December 1875.
v. Berr.
Der General-Secretär:
v. Grieshammer.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung betr.
Staatsêministerien der Justiz und des Innern.
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 15. If. Mts. über die Ausübung der
Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen und vom Aufgebote (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 779 bis 780) werden folgende Anordnungen erlassen:
I. Für die Landestheile rechts des Rheins:
1) Gesuche um Dispensation von den Erfordernissen der Ehemündigkeit und der Warte-
zeit (S§. 28 und 35 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) sind bei dem Stadt= oder
Landgerichte einzureichen, in dessen Bezirk der um Dispens nachsuchende Verlobte seinen Wohn-
sitz hat oder sich gewöhnlich aufhält.
Das Gericht hat die Gesuche zu instrulren und mit gutachtlicher Aeußerung dem Staats-
anwalte bei dem vorgesetzten Bezirksgerichte mitzutheilen.
Findet der Staatsanwalt, daß ein Gesuch nicht gehörig instruirt ist, so kann er die als
nothwendig erachteten weiteren Erbebungen entweder selbst pflegen oder bei dem Stadt= oder
Landgerichte beantragen. Das Gericht ist verpflichtet, diesem Ansinnen, soferne nicht gesetzliche
Bedenken entgegenstehen, sofort zu entsprechen.