Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die gehörig instruirten Gesuche bringt der Staatsanwalt mit gutachtlicher Acußerung dem 
Oberstaatsanwalte behufs der Einbeförderung an das Staatsministerium der Justiz in Vorlage. 
2) Gesuche um Dispensation von dem Verbote der Ehe des wegen Ehebruchs Geschie- 
denen mit seinem Mitschuldigen (§F. 33 des Reichsgesetzes) sind bei dem Staatsanwalte des- 
jenigen Bezirksgerichts einzureichen, bei welchem der Ehescheidungsprozeß in erster Instanz an- 
hängig war. 
Der Staatsanwalt hat die Gesuche zu instrutren und mit gutachtlicher Aeußerung dem 
Oberstaatsanwalte vorzulegen, welcher, wenn er die gepflogene Instruction für ausreichend er- 
achtet, die staatsanwaltschaftliche Vorlage unter Beifügung seines Gutachtens dem Staats- 
ministertum der Justiz einsendet. 
3) Gesuche um Dispensation vom Aufgebote sind bei der nach K. 3 Absatz 1 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 15. If. Mts. zuständigen Districtsverwaltungsbehörde schriftlich oder 
mündlich zu stellen und zu begründen. 
II. Im Regierungsbezirke der Pfalz 
richtet sich die Elnreichung und Behandlung der Dispensationsgesuche nach den für derartige 
Gesuche bisher geltenden Vorschriften. 
München, den 24. December 1875. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fänftle. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein. 
Bekanntmachung, die Benennung der äußeren Alchivanstalten betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben allerhöchst zu bestimmen geruht, daß die 
k. Archivconservatorien in Zukunft den Namen „k. Kreis-Archiv“ und die k. Alchivconser- 
vatoren den Namen „k. Kreis-Archivar“ zu führen haben. 
München, den 24. December 1875. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Graf von Hundt.
	        
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