Bell. I. 3
Oberbayern, Kammer der Finanzen, eingereicht und somit die Entscheldung der Frage über seine
Pflichtigkeit im ordentlichen Instanzenzuge angerufen habe.
Bei der am 23. März 1874 vor dem k. Landgerichte Tegernsee stattgehabten Verhand-
lung der Widerspruchsklage wurde Seitens des hiebei erschienenen Vertreters des k. Fiscus die
Zulässigkeit der Klage auf Grund des Art. 176 der Proz.-Ord. und Art. 45 des Taxgesetzes
vom 28. Mai 1852 bestritten und bemerkt, daß das k. Rentamt Miesbach den Verkauf der
gepsändeten Kuh bereits sistirt habe.
Unter'm 28. März 1874 erging hierauf Urtheil des k. Landgerichts Tegernsee dahin:
Die auf Betreibung des k. Rentamts Miesbach am 9. März 1874 gegen Peter
Höß vorgenommene Pfändung werde aufgehoben und der k. Fiscus in alle Kosten
verurtheiltt
Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß Art. 176 der Proz.-Ord. im Voll-
streckungsverfahren keine Anwendung finde und daß durch Vorlage der von Peter Höß bei
dem k. Rentamte Miesbach eingereichten Beschwerde zunächst deren Bescheidung durch die höhere
Verwaltungsstelle zu veranlassen war, ferner daß bei den sehr günstigen Vermögensverhältnissen
des Peter Höß keinerlei Gefahr auf dem Verzuge bestehe und die vor der Bescheidung der
Beschwerde durch die k. Regierung von Oberbayern von dem Rentamte verfügte Pfändung
hlenach ungerechtfertigt erscheine.
Unter'n 10. April 1874 gelangte eine Entschließung der k. Regierung von Oberbayern,
Kammer der Finanzen, vom 8. dess. Mts. an das k. Landgericht Tegernsee, in welcher ge-
nannte Stelle die Verhandlung und Entscheidung der Sache für sich in Anspruch nahm und
den Competenzconflict anregte.
Das k. Landgericht Tegernsee theilte dem Peter Höß eine Abschrift dieser Regierungs-
Entschließung mit und eröffnete unter'n 10. April 1874 diesem sowohl als der k. Negierung
von Oberbayern, Kammer der Finanzen, eine 30tägige Frist zur Einrelchung einer Denkschrift,
worauf genannte Verwaltungsstelle am 30. April und der k. Advocat Will für Peter Höß
am 11. Mai 1874 mit einer solchen einkam, in welch' ersterer die Zuständigkeit der Ver-
waltung, in letzterer die Zuständigkeit der Gerichte zu rechtfertigen versucht wird.
Nach dem Aufrufe der Sache in der heutigen Sitzung, in welcher der Anwalt des Pcter
Höß, k. Advocat Will von München, erschienen war, erstattete der zum Referenten ernannte
Rath, Dr. Anton von Langlois, Vortrag, worauf der k. Advocat Will die Zuständigkeit
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