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richte entrückt ist; hiebei ist aber zu beachten, daß das k. Landgericht Tegernsee in seinem
Urtheile vom 28. März 1874 in der That auf eine Würdigung dieses Klagegrundes nicht
eingegangen ist, sich in keiner Weise mit demselben befaßt, vielmehr dadurch, daß es die Zu-
lössigkeit der Vollstreckung von der vorgängigen Bescheidung des von Höß an die Regierungs-
Finanzkammer eingelegten Recurses abhängig machte, die desfallsige Zuständigkelt der Verwal-
tungsbehörde sogar ausdrücklich anerkannt hat, so daß von einem Uebergriffe genannten Gerichts
in die Geschäftssphäre der Verwaltungebehörden in bezeichneter Weise nicht die Rede sein kann.
Das k. Landgericht Tegernsee hat vielmehr lediglich den zweiten Klagegrund seiner Prü-
fung unterstellt und in der Erwägung, daß durch Vorlage der von Peter Höß bei dem
k. Rentamte Mlesbach eingereichten Beschwerde zunächst deren Bescheidung durch die höhere
Verwaltungsstelle zu veranlassen gewesen wäre, der Widerspruchsklage stattgegeben.
Die Beantwortung der Frage nun, ob das Landgericht Tegernsee in Verbescheidung dieses
Klagegrundes seine Zuständigkeit überschritten habe oder nicht, hat ihre Lösung lediglich in
Anwendung der Bestimmungen des Art. 885 Abs. 2 der Proz-Ord. zu finden.
Dieser Artikel bestimmt, daß Einwendungen gegen die Vollstreckung, welche den Rechts-
bestand oder die Auslegung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder die Frage betreffen,
ob die Forderung, für welche die Vollstreckung stattfindet, überhaupt oder in der angesprochenen
Größe ursprünglich entstanden ist, soweit das Verhältniß, in welchem die Forderung ihren
Grund hat, dem Verwaltungsgebiete angehört, bei der betreffenden Verwaltungsbehörde anzu-
bringen seien, über alle sonstigen Anstände und Streitigkeiten aber das Vollstreckungsgericht zu
entscheiden hat.
Im vorliegenden Falle ist in dem zweiten vom Wlderspruchskläger geltend gemachten
Klagegrunde, welchen allein das k. Landgericht Tegernsee seiner Entscheldung unterstellte, ledig-
lich die Regelmäßigkeit des eingeleiteten Verfahrens in Contestation gezogen.
Die Frage nämlich, ob der fragliche Tax= und Stempelbetrag gegen Peter Höß von
dem k. Rentamte Miesbach im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden durfte, ob-
gleich gegen die betreffende rentamtliche Verfügung Beschwerde zur k. Regierungs-Finanzkammer
eingelegt war, ist lediglich eine prozessuale, deren Entscheidung die Bestimmungen des Art. 827
und 871 Ziff. 3 der Proz.-Ord. und Art. 45 des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852 zur
Grundlage zu dienen hatten, wobei der Entscheidung der Verwaltungsstelle über den Rechts-
bestand und die Größe der beanspruchten Forderung in keiner Weise vorgegriffen, im Gegen-
thelle sogar ausdrücklich diese Zuoständigkeit anerkannt wurde.