Daß aber solche die Negelmäßigkeit des Verfahrens betreffende Einwendungen auch in
jenen Fällen, in welchen das Verhältniß, in welchem die Forderung ihren Grund hat, dem
Verwaltungsgebiete angehört, von dem Vollstreckungsgerichte zu verbescheiden sind, geht nicht
nur aus dem Schlußsatze des Abs. 2 des Art. 885 der Proz.-Ord., sondern insbesondere auch
aus den einschlägigen Verhandlungen der Gesetzgebungsausschüsse hervor.
In dlesen Verhandlungen wurde nämlich von Selte des Regierungsvertreters hervorge-
hoben, daß bei einer Vollstreckung in dreierlei Richtungen sich Streitigkeiten ergeben können,
nzmlich bezüglich der Existenz und des Grundes der Forderung, ferner bezüglich des Verfahrens,
des modus procoedendi, und bezüglich der Ansprüche Dritter, daß nur erstere Art von
Streitigkeiten vor die Verwaltungsbehörden, die beiden anderen Arten vor die Gerichte gehoͤren.
Diese Ansicht wurde bezüglich der letzterwähnten beiden, der Zuständigkeit der Gerichte zuge-
wiesenen Arten von Streitigkeiten von den Gesetzgebungsausschüssen unbedingt gebilligt und nur
bezüglich der ersteren den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Art von Streitigkeiten ein Zusatz
beschlossen;
Vergl. Verhandl des Ges.-Geb.-Aussch. K. d. Abg. Beil.-Bd. III Abth. 3 S. 146 rc.
und S. 394, S. 447 rc.,
wobet insbesondere die Bestimmung des Entwurfes, daß die die Regelmäßigkeit des Verfahrens
betreffenden Einwendungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ausnahmsweise dann
gehören sollen, wenn die Vollstreckung durch die Vollzugsorgane der Verwaltungsbehörden ge-
schehe, nicht zur Annahme gelangte.
Vergl. Beil.-Bd. III Abth. 3 S. 148.
Wernz Comm. II S. 708.
Demgemäß stellt sich die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung der vorllegenden
Widerspruchsklage als begründet dar.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes em ersten
April achtzehnhundert fünf und siebenzig, wobei zugegen waren: Präsioent Dr. von Neu-
mayr; Ministerialrath von Bezold; Rath am obersten Gerichtshofe Braun; Ministerial-
rath von Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton von Langlois; Mint-
sterialrath von Heckenlauer; Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl; Generalstaatsan-
walt von Haubenschmied und Untergerichtsschreiber Mayerhofer.
(Unterschrieben sind:
Dr. von Neumayr.
Mayerhofer.