Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Beil. II. 9 
2) daß nach Art. 38 der Gemeinde-Ordnung von 1869 die Herstellung und Unterhaltung 
der Gemeindeverbindungswege zu den Obliegenheiten der Gemeinde gehöre, 
3) daoß der fragliche Weg zwar allerdings vor 20—30 Jahren vom k. Forstärar herge- 
stellt und seither unterhalten worden, diese Herstellung aber nur eine Rectification des bereits 
vorher bestandenen und jetzt nur noch als Fußweg benützten Gemeindeverbindungsweges gewesen sei; 
4) daß der Marktgemeinde Schwand ein rechtlicher Grund nicht zur Seite stehe, aus 
welchem sie die Verpflichtung des k. Forstärars zur Unterhaltung dieses Weges fordern könne, 
daß solch' ein Grund namentlich in der langjährigen Unterhaltung des Weges durch das Forst- 
Krar nicht gefunden werden könne, weil die Unterhaltungspflicht in Betreff der Gemeindewege 
im öffentlichen Rechte begründet, in diesem aber die Verjährung ausgeschlossen sei. 
Die weitere Motivirung, welche sich auf die Frage bezieht, ob es zweckmäßiger sei, den 
alten Weg wieder herzustellen oder den neuen auszubessern, wobei sich für letzteres entschieden 
wurde, dann ob die Gemeinde Schwand durch Verzicht auf die vom Staatsärar für die 
Waldungsparcellen zu leistenden Gemeindeumlagsbeträge sich von der Wegerhaltungspflicht los- 
sagen könne, erscheint für die Competenzconflictsfrage nicht relevant. 
Auf von der Gemeinde Schwand gegen obigen Bezirksamtsbeschluß ergriffene Berufung 
beschloß die k. Kreisregierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, am 21. September 1873, 
daß die Beschwerde der Gemeindeverwaltung von Schwand unter Bestätigung des angefochtenen 
bezirksamtlichen Beschlusses zu verwerfen sei. 
In den Gründen wird constatirt, daß der fragliche von Schwand nach Harlach durch den Staats- 
wald Finsterlohe führende Weg ein Gemeindeverbindungsweg sei, dessen Unterhaltung nach Art. 38 
der Gemeinde-Ordnung der Gemeinde Schwand obliege; dann ausgeführt, daß die 20—30 
jährige Unterhaltung und theilweise Neuanlegung des fraglichen Weges an der ebenbezeichneten 
Pflicht der Gemeinde Schwand nichts ändere, indem das Forstärar die fragliche Wegstrecke 
bisher nicht auf Grund einer rechtlichen Verbindlichkeit, sondern lediglich in der irrigen Meinung 
unterhalten habe, daß der Staatswald Finsterlohe außermärkisch und deshalb das Forstärar zur 
Unterhaltung der darin befindlichen Gemeindeverbindungswege verpflichtet sei. 
Nun stellte die Gemeinde Schwand am 16. Jänner 1874 bei dem Stadt= und Land- 
gerichte Schwabach den Antrag auf Zeugenvernehmung zum ewigen Gedächtnisse und brachte zu 
dessen Begründung vor: 
Zwischen der Gemeinde Schwand und dem k. Aerar schwebten Differenzen über die 
Baupflicht am sogenannten Harlacher Wege, welche zu einem Prozesse führen müßten; dle Ge- 
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