Beil. II. 13
die k. Regierung sofort, ohne vorerst die Klagestellung und ein darauf vom Gericht zu erlas-
sendes Urtheil abzuwarten, den Competenzconflict, wie geschehen, anregen.
Cf. Erk. d. OGH. v. 8 Jänner 1874, Ges.= u. Verordn.-Bl. v. s. Jahre, Beil. II
S. 5 ff. insb. S. 7.
Was nun die Hauptsache selbst betrifft, so ist vor Allem zu bemerken, daß schon bei
den dem Antrage der Gemeinde Schwand auf Zeugenverhör zum ewigen Gedächtnisse voran-
gegangenen administrativen Verhandlungen über die Frage, wer den zwischen Schwand und
Harlach durch den Forstort Finsterlohe führenden Weg zu erhalten habe, der Vertreter der
Gemeinde Schwand, Bürgermeister Schrödel von dort, anerkannt hat, daß dieser Weg
der Gemeindeverbindungsweg von Schwand nach Harlach sei, daß das Bezirksamt Schwabach
in seinen Beschlüssen vom 15. Februar und 16. August 1873 gleichfalls jenen Weg als Ge-
meindeverbindungsweg bezeichnet, die Gemeinde Schwand diese Qualification des Weges in
ihrer gegen obige Beschlüsse erhobenen Berufung gar nicht angefochten, vielmehr in dieser letz-
teren Schrift den Weg qu. selbst einen Gemeindeverbindungsweg genannt, und daß die k. Re-
gierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, in ihrer auf diese Berufung erlassenen Ent-
schließung vom 21. September 1873 den fraglichen Weg gleichfalls als Gemeindeverbindungs-
weg bezeichnet hat, so daß die Qualification des obenbezeichneten Weges als eines öffentlichen
Weges außer allen Zweisel gestellt ist. In ihrem Gesuche um Zeugenvernehmung zum ewigen
Gedächtnisse nennt die Gemeinde Schwand den mehrerwähnten Weg „den s. g. Harlacher
Weg“ und spricht sich über die Frage, ob dieser Weg ein öffentlicher oder ein im Privat-
Eigenthum befindlicher Weg sei, gar nicht aus; als Object des Rechtsstreites, welchen die
Gemeinde Schwand gegen den k. Fiscus beginnen will, bezeichnet sie nur ihren Anspruch,
der darauf gerichtet sei, daß jener Weg vom Aerar unterhalten werde und gründet diesen An-
spruch auf die Behauptung, daß das Aerar fraglichen Weg seit über 44 Jahren unterhalten habe.
Nachdem nun aber, wie gezeigt, feststeht, daß der strittige Weg sich nicht im Privat-
Eigenthum der Gemeinde oder des Forstärars befindet, sondern nur öffentlicher Verbindungsweg
zwischen zwei Ortschaften ist, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Frage, welche
die Gemeinde Schwand vor die Gerichte bringen will, rein administrativer Natur und nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung von 1869 zu beurtheilen ist. Es heißt dort in Art. 38:
„„Zu den Obliegenheiten der Gemeinden gehört die Herstellung und Unterhaltung der Gemeinde-
wege.“ Der Art. 157 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, 6 und 7 l. c. bestimmt sodann, daß die
Handhabung der Staatsaufsicht über die Verwallung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten