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sich darauf erstrecke, daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;
ferner, daß die vorgesetzte Verwaltungsbehörde die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu über-
wachen, die Gemeinde zur Fassung geeigneter Beschlüsse anzuhalten, und daß etwa dagegen
erhobene Beschwerden die betreffende Kreisregierung zu verbescheiden habe.
Diese Bestimmungen der neuen Gemeindeordnung, welche im Wesentlichen mit den früher
ergangenen Verordnungen vom 16. August 1805 §F. 11 Reg.-Bl. 1805 S. 903, Ver. v.
17. Juli 1808 K. 29 lit. d Reg.-Bl. 1808 S. 1661, dann mit den Organ. Verordn. v.
27. März 1817 §. 34 und 17. December 1825 KF. 65 übereinstimmen, verweisen die Ent-
scheidung der Frage, wer Gemeindewege und überhaupt öffentliche Wege zu unterhalten habe,
zur Competenz der Administrativbehörden.
Der von der Gemeinde Schwand hervorgehobene Umstand, daß der mehrerwähnte Weg
durch den Forstort Finsterlohe 44 Jahre lang von dem Forstsrare unterhalten wurde, ist ohne
Einfluß auf die Competenzfrage, da Verjährung und Herkommen Titel für Rechte und Ver-
bindlichkeiten nicht blos in privatrechtlichen Verhältnissen, sondern auch im Bereiche des öffent-
lichen Rechts sind, wie in einer Reihe von Entscheidungen des Competenzconflictssenates ange-
nommen und ausgeführt und auch von der Doctrin anerkannt worden ist.
Allem dem nach waren im vorliegenden Falle die Administrativbehörden für zuständig zu
erachten. "m,
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am ersten
April achtzehnhundert fünf und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von Neumoyr;
Ministerialrath von Bezold; Rath am obersten Gerichtshofe Braun; Ministertalrath von
Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton von Langlois; Ministertalrath
von Heckenlauer; Nath am obersten Gerichtshofe Dirrigl; Generalstaatsanwalt von
Haubenschmied und Unterzerichtsschreiber Mayrhofer.
(Unterschrieben sind.)
Dr. von Nenmayr.
Mayrhofer.