Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1875-). 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 30 Juni 1875 in der Verlassenschafts- 
sache des Pfarrers Georg Jungkunz von Schlüsselfeld, nun die Herstellung der Intercalarfrüchten- 
rechnung und den deßfallsigen verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte Höchstadt 
und dem k. Bezirksamte Höchstatt betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Verlassenschaftssache des Pfarrers Georg 
Jungkunz von Schlüsselfeld, nun die Herstellung der Intercalarfrüchtenrechnung und den deß- 
fallsigen verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte Höchstadt und dem k. Be- 
zirksamte Höchstadt betreffend, zu Recht: 
daß zur Herstellung der Intercalarfrüchtenrechnung in dieser Sache die Gerichte zu- 
ständig seien. 
Gründe. 
Am 14. Juni 1873 starb der k. Pfarrer Georg Jungkunz von Schlüsselfeld, k. Land- 
gerichts Höchstadt, mit Hinterlassung eines Testamentes, in welchem er den Armenfond zu 
Schlüsselfeld zu 2 Drittheilen und seinen Vater Franz Jungkunz zu einem Dritthelle ale 
Erben einsetzte. 
Nachdem das Testament von den Intestaterben anerkannt und die Erbschaft von den Te- 
stamentserben mit der Rechtswohlthat des Gesetzes und Inventars angetreten worden war, wurde 
der gesammte Rücklaß unter'n 4. Juli 1873 an den vom Erblasser zum Testamentsexecutor 
ernannten Curaten Johann Hager von Bellershausen zur weitern sachgemäßen Behandlung 
überwiesen, wobei sich Letzterer zur Stellung der Erbschaftsrechnung binnen 1 Wochen ver- 
bindlich machte. 
Unter'm 14. August 1873 zur Abgabe dieser Rechnung monirt, bezeichnete Curat Hager 
in einer Eingabe vom 16. pr. 20. August dess. Is. die verschiedenen Hindernisse, welche der Aus- 
führung der Rechnungsstellung damals entgegenstanden und führte insbesondere auch an, daß die 
meisten Bezüge des Erblassers aus den Stiftungen sowie die Pachlschillinge aus der Ernte erst 
in den letzteren Monaten des Jahres 1873 fällig würden. 
Das k. Landgericht Höchstadt erachtete die angegebenen Hindernisse nicht für genügend, da 
  
*) Ausgegeben zu München, den 16. Juli 1875. 
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