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ja die fraglichen Activen in Außenstand gesetzt werden könnten und bewilligte daher nur eine
Fristverlängerung bis längstens 1. Jänner 1874.
In Folge dessen überreichte Curat Hager unterm 16. December 1873 der Verlassen-
schaftsbehörde eine von den Erben anerkannte Verlassenschaftsrechnung, in welcher er unter die
Activausstände
146 fl. 15 kr. aus dem Ertrage der Ernte 1873 von Lichtmeß bis 14. Juni 1873,
100 fl. 30 kr. Antheil an dem Pachtzinse pro 1873 der verpachteten Pfarrgüter von
Lichtmeß bis 14 Juni 1873, ·
57 fl. 45 kr. Antheil an fassionsmäßigen Bezügen aus den Kirchenstiftungen
mit dem Bemerken einsetzte, daß diese Posten nur approximativ eingestellt seien, da eine gang
genaue Feststellung derselben erst mit der Intercalarfrüchtenrechnung 1873/74 zu Lichtmeß 1874
möglich werde. Hiebei bemerkte der Rechnungssteller ferner, daß das nach Abzahlung sämmtlicher
Passiven erzielte Baarvermögen theilweise an die Erben hinausgegeben, theilweise bei der Filial-
bank in Bamberg deponirt sei.
Das k. Landgericht Höchstadt eröffnete hierauf dem Testamentserecutor Hager unter'm
11. Jänner 1874, daß es mit Rücksicht auf die von den belden H#upterben erfolgte Aner-
kennung der vorgelegten Rechnung gegen dieselbe nichts zu erinnern habe, daß hlemit die Ver-
lassenschaft für die Verlassenschaftsbehörde als erledigt erachtet werden müsse, nachdem insbe-
sondere in der gestellten Rechnung die Interclarfrüchte in einer von den Interessenten genehmigten
Größe berücksichtigt worden seien und die Stellung sowie Prüfunz der eigentlichen Intercalar=
früchtenrechnung nicht Sache der Verlassenschaftsbehörde sei.
Nachdem hierauf mittels Entschließung vom 3. Juni 1874 die k. Regierung von Ober-
franken K. d. J. das k. Bezirksamt Höchstadt beauftragt hatte, die Intercalarrechnung oder ein
unter den Betheiligten getroffenes Uebereinkommen vorzulegen, wendete sich genanntes Bezirks-
amt unter'm 10. Juni 1874 an das Landgericht Höchstadt mit dem Ersuchen, die Intercalar-
verhandlungen zu pflegen und der k. Reglerung zur Genehmigung vorzulegen. Genanntes Land-
gericht lehnte jedoch in einem Schreiben vom 15. Juni 1874 dieses Ansinnen ab, da die Her-
stellung der Intercalarrechnungen in der Regel zu den Verwaltungsbehörden competire, die Ver-
ordnung vom 24. December 1814 und 21. Oc'ober 1818 zwar bei Erledigung von Pfarreien
durch Todesfälle eine Ausnahme mache, diese Ausnahme aber auf der Voraussetzung beruhe, daß
die Intercalarfrüchtenrechnung im engsten Zusammenhange mit der Verlassenschaftsbehandlung stehe,