Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Jener Thell der Einkünfte einer Kirchenpfründe, welcher gemäß der Verordnung vom 
21. April 1807 der Verlassenschaftsmasse eines verstorbenen Pfründebesitzers zukömmt, erscheim 
als ein Activum erwähnter Masse und ist als solches in das Inventar einzustellen. 
Vgl. allerh. Entschl. v. 24. Dec. 1814, Döllinger V.-S. Bd. XI S. 521. 
Solange nun dieser Activposten nicht richtig gestellt ist, erscheint das Inventar nicht ge- 
hörig abgeschlossen und kann mit Rücksicht auf die rechtlichen Folgen und Wirkungen eines In- 
ventars die Aufgabe der Verlassenschaftsbehörde nicht als beendigt angesehen werden. 
Zwar haben die Testamentserben des Pfarrers Jungkunz die von dem Testamentserxe= 
cutor Hager gestellte Rechnung, in welche derselbe die der Verlassenschaftsmasse zukommenden 
Intercalarfrüchte aversionaliter einsetzte, anerkannt, allein diesem Anerkenntnisse kann bei dem 
Mangel der Zustimmung der übrigen Betheiligten, nämlich der Kirchenverwaltung und des 
Pfründenachfolgers, eine den Letzteren gegenüber rechtswirksame Bedeutung nicht beigelegt werden. 
Wenn sich das k. Landgericht zur Unterstützung seiner Ansicht auf das Erkenntniß des 
Competenzconflictsenates vom 26. Juni 1872 (Rg.-Bl. S. 1807) beruft, so ist diese Be- 
rufung unbehelflich, da in dem dortselbst gewürdigten Falle die Thätigkeit des Verlassenschafts- 
gerichtes durch den Verzicht der Erben auf den Rücklaß und in Folge der Ueberschuldung und 
Vergantung desselben legal beendet war, während im vorliegenden Falle die Verlassenschafts- 
verhandlungen noch nicht beendet sind, sondern deren Schluß voreilig ausgesprochen wurde. 
Demnach mußte, wie oben geschehen, erkannt werden. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am dreißig- 
sten Juni achtzehnhundert fünf und siebzig, wobei zugegen waren Präsident Dr. v. Neumayr, 
Ministerialrath v. Bezold, Rath am obersten Gerichtshofe Braun, Ministerialrath v. Pum 
merer, Rath am obersten Gerichtshofe Dr A. v. Langlois, Ministerialrath v. Heckenlauer. 
Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl, Generalstaatsanwalt v. Haubenschmied um 
Untergerichtsschreiber Maverhofer. 
Unterschrieben sind: 
Dr. v. Venmayr. 
Mayerhofer.
	        
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