Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beilage IV zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1875·). 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königeichs in Sachen des Districtskrankenhausfonds in 
Rain gegen Josepha Hartl, Dienstmagd von Reichenstein, wegen Erstattung von Curkosten, hier den 
affirmativen Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, und 
dem k. Landgerichte Rain betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Districtskrankenhausfonds in 
Rain gegen Josepha Hartl, Dienstmagd von Reichenstein, wegen Erstattung von Curkosten, 
hier den affirmativen Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberbayern, Kammer 
des Innern, und dem k. Landgerichte Rain betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien. 
Gründe. 
Josepha Hartl, Gütlerstochter von Reichenstein, war als Magd in Osterzhausen im 
Dienste und bezahlte den Dienstbotenbeitrag zum Districtskrankenhause in Rain. Als sie Mitte 
Februar 1868 in ihrem Dienstorte Osterzhausen erkrankte, wurde sie in ihre Heimath nach 
Reichenstein gebracht und dort von dem praktischen Arzte Dr Stickl aus Pöttmes bis 25. 
April 1868 ärztlich behandelt, wofür 82 fl. 18 kr. ärztliche Deserviten erwuchsen, welche am 
15. December 1868 von dem Districtskrankenhause Rain an Dr. Stickl bezahlt wurden. 
Hiebei ging man, wie es scheint, von der Voraussetzung aus, daß Josepha Hartl in Reichen- 
stein erkrankte, und nicht mehr transportabel, deßwegen nicht mehr in das Districtskrankenhaus 
in Rain zu bringen gewesen sei. Als sich aber später herausstellte, daß Josepha Hartl nach 
ihrer Erkrankung in Osterzhausen nach Reichenstein gebracht worden sei, und angenommen 
wurde, daß sie ebenso leicht nach Rain in's Krankenhaus als in ihre Heimath hätte gebracht 
werden können, wurde von der Districtsarmenpflege Nain am 25. Februar 1869 beschlossen, 
die 82 fl. 18 kr. von Josepha Hartl ersetzt zu verlangen, weil statutengemäß nur für in- 
transportable außer dem Krankenhause verpflegte Kranke die ärztlichen Deserviten aus dem 
Districtskrankenfond bezahlt werden. Es wurde demgemäß die Gemeindeverwaltung Reichenstein 
am 1. März 1869 vom k. Bezirksamte Aichach beauftragt, die erwähnte Summe aus dem 
elterlichen Vermögen der Josepha Hartl binnen 14 Tagen zu erheben und an den Kranken-= 
hauscassser abzuliefern. 
  
*) Ansgegeben zu München, den 16. Juli 1875.
	        
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