Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Beil.  IV.  23

1869  über  die  Forderung  des  Districts-Krankenhausfonds  in  Rain  gegen  Josepha  Hartl  auf
Rückersatz  der  für  diese  an  den  prakt.  Arzt  Dr.  Stickl  bezahlten  ärztlichen  Deserviten  entschieden.

Dieses  Gesetz  wurde  zwar  durch  das  Gesetz  vom  28.  April  1869  vom  1.  Juli  1869  an
aufgehoben;  allein  es  hat  auch  dieses  neue  Gesetz,  welches  in  Art.  11,  20  und  21  über  die
Krankenhilfe  für  Dienstboten  Bestimmungen  trifft,  in  Art.  43  für  die  Streitigkeiten  über  den
Vollzug  dieses  Gesetzes  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  aufrecht  erhalten.

Als  das  k.  Beziiksamt  Aichach  das  k.  Landgericht  Rain  um  Vollstreckung  seines  Beschlusses
vom  4.  Juni  1869  anging,  verweigerte  dieses  Gericht  die  Vollstreckung,  verneinte  die  Zuständigkeit
  des  Bezirksamts  und  nahm  die  eigene  Zuständigkeit  für  die  vorliegende  Streitigkeit  als
gegeben  an,  weil  die  Frage,  ob  Josepha  Hartl  schuldig  sei,  Curkosten  an  Dr.  Stickl  zu  bezahlen,
  oder  die  geschäftsführungsweise  für  sie  bezahlten  zu  ersetzen,  civilrechtlicher  Natur  sei.

Allein  es  handelt  sich  im  vorliegenden  Falle  nicht  um  einen  Klagsanspruch  des  praktischen
Arztes  Dr.  Stickl  gegen  Josepha  Hartl  auf  Bezahlung  ärztlicher  Deserviten,  auch  nicht  um
den  Ersatz  der  geschäftsführungsweise  von  dem  Districtskrankenhausfonde  Rain  für  die  Hartl  ausgelegten
  Curkosten;  denn  erwähnter  Fond  wollte  durch  Bezahlung  fraglicher  Deserviten  an
Dr.  Stickl  nicht  eine  Schuld  der  Hartl  an  diesen  abtragen,  sondern  derselbe  leistete  Zahlung
auf  Grund  der  Annahme  eigener  gesetzlicher  Verpflichtung,  weil  die  Josepha  Hartlk  in  der  Districtsgemeinde
  nämlich  in  Osterzhausen  im  Dienste  war,  als  sie  erkrankte,  und  Krankenhausbeiträge
  entrichtete.

Dieser  Verpflichtungsgrund,  auf  welchen  hin  genannter  zer  die  Kosten  für  ärztliche  Behandlung
  der  Hartl  bezahlte,  ist  aber  nicht  privat=  sondern  öffentlich-rechtlicher  Natur;  er  beruht
auf  dem  Dienstbotenverhältniß  der  erkrankten  Josepha  Hartl  und  der  hieraus  entspringenden
gesetzlichen  Verpflichtung  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Dienstort  gelegen  ist,  zur  Krankenhilfe.
(Art.  3  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850).  Und  dieses  öffentlich-rechtliche  Verhältniß  prägt  der
vorliegenden  Streitigkeit  den  Charakter  einer  Verwaltungssache  auf.

Wenn  der  Ersatz  der  von  dem  Districtskrankenhausfond  in  Rain  für  Josepha  Hartl  bestrittenen
  Curkosten  deßwegen  gefordert  wird,  weil  dieselbe  nach  den  Krankenhaus-Statuten
auf  ärztliche  Behandlung  außer  dem  Krankenhause  auf  Kosten  des  Krankenhausfonds  nur  im
Falle  der  Intransportabilität  Anspruch  gehabt  hätte,  und  weil  man  bei  der  Bezahlung  der  für
ihre  ärztliche  Behandlung  in  ihrer  Heimath  in  Reichenstein  erwachsenen  Kosten  an  Dr.  Stickl
von  der  Annahme  ausging,  daß  sie  zur  Zeit  der  Erkrankung  nicht  transportabel  gewesen,  diese
thatsächliche  Voraussetzung  aber  auf  Irrthum  beruht  habe,  so  bleibt  der  Grund  der  Zahlung  immer

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