Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Dienstgeschäfte Anspruch auf besondere Entschädigung nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen, wenn 
1) das Geschäft durch Gesetz, Verordnung, allgemeine Dienstes-Vorschriften oder besonderen 
Auftrag der vorgesetzten Stelle begründet war, 
2) der Ort der Geschäftsvornahme außerhalb des Amtssitzes gelegen und die Entfernung 
beider Orte unter sich wenigstens drei Kilometer beträgt, und 
3) bei jenen Beamten und Bediensteten, deren regelmäßige Geschäftsaufgabe in auswär- 
tigen Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Bezirkes besteht, dieselben Dienstge- 
schäfte außerhalb dieses Bezirkes zu besorgen haben. 
S. 2. 
Die für die Vornahme solcher auswärtiger Dienstgeschäfte zu gewährende Entschädigung 
hat zu bestehen in Tagegeldern und in dem Ersatze der Reisekosten. 
K. 3. 
Statt der im §. 2 bezeichneten Entschädigung können einzelnen Kategorien von Beamten 
und Bediensteten Pauschsummen (Aversen) gewährt werden. 
In diesen Fällen erhalten dieselben Tagegelder und Reisekosten-Ersatz nach Maßgabe 
gegenwärtiger Verordnung nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirkes 
vornehmen, oder es sich um ein Dienstgeschäft handelt, für welches das Aversum nicht be- 
stimmt ist. Sind die Pauschsummen nur als Entschädigung für Reisekosten gegeben, so haben 
hinsichtlich der Tagegelder, soferne in dieser Beziehung nicht besondere anderweitige Verfü- 
gungen getroffen sind oder werden, die nachfolgenden Bestimmungen ebenfalls Platz zu greifen. 
Werden Beamte oder Bedienstete, welche eine Pauschsumme zu dem besagten Zwecke 
beziehen, wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so findet die Entschädigung des 
Stellvertreters aus dem Pauschquantum statt. Diese Entschädigungen und die unter beson- 
deren Umständen zulässigen Ausnahmen werden duich das einschlägige Staatsministerium im 
Benehmen mit jenem der Finanzen bestimmt. 
4. 
Bei vorübergehender Berufung eines Beamten oder Bediensteten zur Verwesung einer 
Dienstesstelle oder zur Geschäftsaushilfe hat derselbe auf den Ersatz der Reisekosten und, soferne
	        
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