Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

MO. 109 
Ebenso wird das Tagegeld nur zur Hälfte bewilligt, wenn die Hin= und Rückreise an 
demselben Tage erfolgt und die nothwendige Abwesenheit zur Geschäftsvornahme sich über eine 
Zeitdauer von sechs Stunden nicht erstreckt. 
. 9. 
Für Dienstreisen, welche mit einem außergewöhnlichen Aufwande unvermeidlich verbunden 
sind, kann ausnahmsweise die Aufrechnung der baaren Auslagen statt der regulativmäßigen 
Tagegelder bewilligt werden. 
Bei Geschäften außerhalb Landes können, soferne die Aufrechnung der baaren Auslagen 
nicht Platz zu greifen hat, die Tagegelder entsprechend erhöht werden, sollen aber den Satz 
von 30 Mark (17 fl. 30 kr.) hiebei in der Regel nicht überschreiten. 
In beiden Fällen steht die Ertheilung der Genehmigung und beziehungsweise Festsetzung 
des höheren Tagegeldes dem einschlägigen Staatsministerium in Gemeinschaft mit jenem der 
Finanzen zu. 
Wenn ein Beamter oder Bediensteter zur Vornahme von Dienstgeschäften im Lande die 
fremde Grenze durchreisend zu betreten hat oder wem sich dessen Geschäftsbezirk auf fremdes 
Staatsgebiet erstreckt, so können höhere als die im Lande üblichen Tagegelder nicht angesprochen 
werden. 
Bezüglich der Dienstreisen Unserer Staatsminister bleibt es bei den bieherigen Be- 
stimmungen. 
III. Von den Reisekosten. 
C. 10. 
Als Reisekosten dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §. 13 und 14 nur die wirk- 
lich entrichteten Auslagen in Aufrechnung gebracht werden. 
8. 11. 
Bei allen Dienstreisen, welche ohne Nachtheil für den Reisezweck durch Benützung von 
Eisenbahnen oder Dampfbooten zurückgelegt werden können, haben sich die Beamten und Be- 
diensteten derselben zu bedienen. Beamten mit Collegialraths= und höherem Range ist die 
Benützung der I. Wagenclasse auf Eisenbahnen und des I. Platzes auf Dampfbooten gestattet; 
die im K. 6 litera 8 bezeichneten Bediensteten dürfen bei Eisenbahnen nur die Auslagen für
	        
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