250 Die Eigentümerhypothek des Bürgerlichen Gesetzbuches 2c.
burg'schen sogenannten „Successionstheorie“, d. i. der Theorie von dem Eintritt
des Eigentümers in die freiwerdende Gypothek (vergl. Deruburg Bürgerliches
Recht, 3. Aufl. Bd. III § 218 a. E.) und der „Wertparzellentheorie“ von
Oberneck1.
Bei der Schwierigkeit des Gedankengangs, welcher zum Verständnis jeder
einzelnen Theorie durchgearbeitet werden muß 1) — die oben angeführten
Theorieen bilden nur eine Auslese 11) — wäre es verlockend, sich Planck 19) anzuschließen,
welcher der Frage der juristischen Konstruktion der Eigentümerhypothek
nur theoretische Bedeutung beilegt.
Allein die Judikatur zeigt, daß die Konstruktionsfrage erhebliche praktische
Bedeutung hat. Die Entscheidung des Reichsgerichts im Bd. 60 Nr. 59
S. 251 ff. bietet hierfür das beste Beispiel. Diese Entscheidung, welche das
in der Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 54 Nr. 25 für das preußische Recht
ausgesprochene Prinzip verallgemeinert, dürfte in nächster Zeit die Theorie zu
energischem Widerspruch herausfordern 10). Das Reichsgericht hat in dieser
Entscheidung im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen ausgesprochen, daß der nicht
valutierte Teil einer Grundschuld nicht dem Eigentümer zufalle, sondern bei
Verteilung des Versteigerungserlöses dem nächst ausfallenden Realgläubiger zu
Gute komme.
Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung zur Theorieenfrage zum
ersten Mal eingehender Stellung genommen. Der Standpunkt des Reichsgerichts
läßt sich in folgende drei Sätze zusammenfassen:
Das Institut der Eigentümerhypothek hat allerdings durch das BGB.
eine wesentliche Erweiterung erfahren. Nichtsdestoweniger besteht kein allgemeines
Rechtsprinzip, wonach der Eigentümer in den Rang einer frei werdenden
Stelle unter Ausschluß nachstehender Realgläubiger einrückt. Diese Einrückung
findet vielmehr nur dann statt, wenn sie auf eine besondere Gesetzesbestimmung
gegründet werden kann.
Die Entscheidung des Reichsgerichts, welche im übrigen auf § 1192 Abs. 1
BGB. beruht, widerspricht der Billigkeit und läßt den wirtschaftlichen
Zweck der Eigentümerhypothek unbeachtet.
Die Bedeutung der Eigentümerhypothektheorieen zeigt sich
vorzugsweise bei Abgrenzung des Umfangs der Eigentümerhypothek,
demnächst bei Behandlung der Legitimationsfrage. Unter der Legitimationsfrage
verstehe ich die Frage, wer befugt ist, die Rechte aus der Eigentümerhypothek
geltend zu machen. Diese Frage bereitet vornehmlich im Falle
12) Oberneck bestimmt die Eigentümerhypothek als die aus dem Eigentumerechte
lließende Befugnis des Eigentlmers, vermöge des formalen Fortbestandes der Hypothek Über
en zu Gunsten eines andern ausgeschiedenen und kraft Gesetzes ihm wieder anheimgefallenen
Wertteil seines Grundstücks zu verfügen. (So wiedergegeben bei Planck Bd. 3 S. 513.
Val. Oberneck, Reichsgrundbuchrecht 3. Aufl. 88 114, 115, insbesondere S. 652, ferner
in Gruchot's Beiträgen Jahrg. 47 S. 306 ff.). *1 « ·
13) Es ist zum Verständnis der einzelnen Theorieen jeweils ein Ein ehen auf den
Begriff der Hypothek vom Standpunkt des betreffenden Autors aus notwendig. So sieht
Oberneck im Gegensatz zu Dernburg in der Hypothek nicht eine Belastung des ganzen
Grundstücks, sondern die Belastung eines nach Maßgabe der voreingetragenen Rechte zu
ermittelnden Wertteils. k 4
14) Predari in seinem Kommentar zur Grundbuchordnung S. 217 sieht in der Eigentümerhypothek
„das dingliche Recht aubneigung ie im Tersahren der Zwangsvollstreckung
ermittelten Werts des haftenden Grundst in bestimmter he“.
15) Planck, Kommentar zum BGB. 3. Aufl. Bd. 3 S. 128 Nr. 2 (zu 8 869 B3).
16) Val. den Aufsaß von Neumann: „Die nicht valutierte Grundschuld“ in der
J. W. vom 15. März 1902.