Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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J. Die Verzeichnisse für die erste Impfung (F. 1 Ziff. 1 des Impfgesetzes) sind von der 
Districtspolizeibehörde für jeden Impfbezirk nach Formular V anzufertigen; hiebei ist 
in folgender Weise zu verfahren: 
A. In den Landgemeinden und den nicht unmittelbaren Städten. 
Die Districtspolizeibehörde Überglbt den im Impfbezirke befindlichen Standes- 
beamten bis zum 15. Januar jeden Jahres soviele Formulare der Impfliste, als im 
Stondesamtsbezirke politische Gemeinden vorhanden sind. 
Der Standesbeamte füllt die Liste, in welcher die Impfpflichtigen in alpha- 
betischer Reihenfolge aufzuführen sind, in den Colonnen 1 bis 5 incl. aus und über- 
sendet dieselbe bis spätestens 15. Februar jeden Jahres der Ortspolizeibehörde, welche 
dieselbe durch Eintragung der Zugezogenen, der Kostkinder u. s. w. zu ergänzen hat. 
Zerfällt eine politische Gemeinde in mehrere Standesamtsbezirke, so hat der von 
der Districtspolizeibehörde angegangene Standesbeamte die Impfliste vor deren Ueber- 
sendung an die Ortspolizeibehörde den mitbetheiligten Standesämtern zur Ergänzung 
zuzustellen. 
Die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen vervollständigten Listen spätestens 
bis zum 1. März jeden Jahres der Districtspolizeibehsrde vorzulegen, welche ihrer- 
seits die Vollständigkeit der Impflisten prüft, durch Aufschreibung der von der Impfung 
des Vorjahres zur Impfung des treffenden Jahres Verwiesenen ergänzt, die in den 
Impflisten eingetragenen Impfpflichtigen nach alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden 
des Impfbezirkes mit fortlaufender Nummer versieht, die Colonne 6 der Listen aus- 
süllt und dieselben bis zum 1. April jeden Jahres dem zuständigen Impfarzte übergibt. 
8. In den unm.ttelbaren Städten. 
Die Standesbeamten haben die von der Districtspolizeibehörde ihnen zugestellten 
und von ihnen nach Maßgabe obiger Vorschriften ausgefüllten Formulare bis zum 
1. Februar jeden Jahres an die bezeichnete Behörde wieder elnzusenden. 
Diese Behörde hat die Impfliste in der oben bezeichneten Weise festzustellen 
und bis zum 1. April jeden Jahres an den zuständigen Impfarzt abzugeben. 
II. Die Verzeichnisse für die spätere Impfung (Wiederimpfung nach F. 1 Ziff. 2 des 
Imyfgesetzes) haben die Vorsteher der öffentlichen Lehranstalten und der Privatschulen 
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