Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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mit der Fũhrung der Civilstandsregister betrauten Organe zu bem bezeichneten Zwecke nach 
der von den Districtspelizeibehrden ihnen zugehenden Anleitung mitzuwirken. 
Die Vorsteher der öffentlichen Lehranstalten und der Privatschulen, beziehungsweise die 
Lehrer oder Oberlehrer der Volksschulen haben die nach S. 7 Abs. 1 des Impfgesetzes von 
ihnen herzustellenden Listen längstens bis zum letzten April laufenden Jahres dem zuständigen 
Impfarzte zu übersenden. 
8. 19. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 4. März 1864 (Regie- 
rungsblatt Nr. 13), insoweit letztere nicht durch das Impfgesetz vom 8. April 1874 bereits 
ersetzt ist, aufgehoben wird, tritt mit dem 1. April laufenden Jahres für den ganzen Umfang 
des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 24. Februar 1875. 
Ludwig. 
v. Pfenfer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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