Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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(Nr. 996.) Impfgesetz. Vom 8. April 1874. 
Wir wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. ver- 
ordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
*“ 
Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern 
es nicht nach ärztlichem Zeugniß (F. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme 
der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 
zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten 
fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. 
. 2. 
Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben 
oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des 
diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt 
(§. 6) endgültig zu entscheiden. « 
s.3. 
Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos geblieben, so muß sie 
spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre 
wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch 
den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde. 
g. 4. 
Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§F. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer 
von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
	        
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