Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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C. 5. 
Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung 
dem impfenden Arzte vorgestellt werden. 
S. 6. 
In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unter- 
stellt wird. 
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres 
an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Jonpfbezirks 
Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die 
Vorstellung der Impflinge (§. 5) werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst 
belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. 
8. 7. 
Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine aL#ste der nach S. 1, Ziffer 1 
der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. Ueber die auf 
Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betref- 
senden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. 
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit eder ohne Erfolg vollzogen, 
oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen. 
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt. 
g. 8. 
Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. 
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im S. 7 vorgeschriebenen Form Assten 
zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen. 
*- 
Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths dafür zu sorgen, 
daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutz- 
pockenlymphe eingerichtet werde. 
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