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Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte unentgeltlich
ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, soweit ihr
entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.
g. 10.
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§F. 5) von dem Arzte ein
Impfschein ausgestellt. In dem Jupfschein wird, unter Angabe des Vor= und Zunamens
des Impflings, sowie des Jahres und Tages feiner Geburt, bescheinigt, entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,
oder,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von
der Impfung (§§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vor-
geschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die
Impfung unterbleiben darf.
. 11.
Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (K. 10) anzuwendende
Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei.
g. 12.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der
vorgeschriebenen Bescheinigungen (. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer
Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
K 13.
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen
(§. 1, Ziffer 2) haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen
Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt
nach K. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.