Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte unentgeltlich 
ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. 
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, soweit ihr 
entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben. 
g. 10. 
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§F. 5) von dem Arzte ein 
Impfschein ausgestellt. In dem Jupfschein wird, unter Angabe des Vor= und Zunamens 
des Impflings, sowie des Jahres und Tages feiner Geburt, bescheinigt, entweder, 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, 
oder, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von 
der Impfung (§§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vor- 
geschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die 
Impfung unterbleiben darf. 
. 11. 
Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (K. 10) anzuwendende 
Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei. 
g. 12. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der 
vorgeschriebenen Bescheinigungen (. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer 
Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
K 13. 
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen 
(§. 1, Ziffer 2) haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen 
Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt 
nach K. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
	        
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