Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die nächste Agnatin oder diejenige aus ihrer männlichen Descendenz, welche nach dieser 
Ordnung zur Succession berufen ist, soll nicht eher zum wirklichen Besitz und Genuß des Fi- 
delcommisses zugelassen werden, als bis die oder der Succedirende für sich und ihre Nachkommen 
den Familiennamen und das Wappen des Constituenten angenommen haben, und so im Stande 
sind, sein Geschlecht fortzupflanzen. · 
Wird die Erfüllung dieser Bedingung verweigert, so soll das Fideicommiß auf die oder 
denjenigen übergehen, welcher nach der Primogenitur zunächst zur Succession berufen ist, und 
die Bedingung erfüllt. 
Ist auf diese Weise das Fideicommiß wieder auf männliche Nachkommen des Walder- 
dorff'schen Namens devololrt, so beginnt vom Neuen die in Vorstehendem festgesetzte Succef= 
sionsordnung, welche auch für alle künftigen Fälle stattfinden soll. 
* 3. 
Eigenschaften, welche zur Nachfolge in das Fideicommiß erforderlich sind. 
Jeder, welcher nach der vorstehenden Ordnung zur Succession in das Fweicommiß 
berufen ist, muß, um zu dem wirklichen Besitz und Genuß desselben zu gelangen, folgende 
Eigenschaften besitzen: 
1) Er muß aus einer standesmäßigen Ehe stammen. 
Unter standesmäßiger Ehe wird hier die Verheirathung mit Gliedern solcher Fa- 
milien verstanden, welche den Besitz des Adels auf der väterlichen Seite durch 4 Ge- 
nerationen, also bis zum Ur-Ur-Großvater, und auf der mütterlichen Seite durch 2 Ge- 
nerationen, also bis zum Großvater nachweisen können, ohne daß jedoch in 2. und 3. Ge- 
neration der Beweis der adeligen Geburt auch bezüglich der Gemahlinnen gefordert wercen soll. 
2) Er muß selbst rie Fähigkeit besitzen, sich zur Fortpflanzung des Stammes und Namens 
des Constituenten standesgemäß zu verheirathen. 
Ausgeschlossen von der Nichfolge in das Fideicommiß sind alle diejenigen, welche 
sich dem gei lichen Stande widmen, oder welche wegen körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen eine Ehe einzugehen unfähig sind. 
An die Stelle solcher tritt der zunächst berufene, welcher die unter 1 und 2 an- 
gegebenen Elgenschaften besitzt. 
3) Er muß sich zur römisch -katholischen Religion bekennen. Die Eingehung einer nicht 
standesmäßigen Ehe in dem angegebenen Sinne oder der Abfall von der römisch= ka-
	        
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