Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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In gleicher Weise sind dem Fideicommißbesitzer alle jene Handlungen und Rechtsgeschäfte 
untersagt, durch welche eine Verminderung der Substanz herbeigeführt würde. 
Es wird jedoch vorbehaltlich der Genehmigung des Fideicommißgerichtes bestimmt, daß 
unter verbotenen Veräußerungen nicht begriffen sind der Austausch einzelner Grundstücke zum 
Zwecke der Arrondirung, Veräußerung von einzeln oder entfernt liegenden Grundstücken, wenn 
deren Erlös zu besser liegenden verwendet wird, Abtretungen von Grundeigenthum zu ödffent- 
lichen Zwecken und Ablösung von Grundlasten. 
Die auf obige Weise neu erworbenen Objecte fallen von selbst dem Fideicommisse zu, 
ein allenfallsiger Gelderlös ist nach den Grundsätzen über die Fideicommißcapitalien zu be- 
handeln. 
G. 6. 
Aünftige Vermehrung des Fonds. 
Die jeweiligen Fideicommißbesitzer sollen zwar in der Disposition über dasjenige, was 
sie aus ihren Ersparnissen, oder was sie auf sonstige Weise erwerben, nicht beschränkt sein, 
jeroch wird von jedem derselben erwartet, daß er dem Zwecke der Stiftung entsprechend auf 
die Vermehrung des Fonds unter billiger Rücksichtnahme auf seine übrigen Familienglieder und 
inebesondere auf den Pflichttheil der Notherben nach Möglichkeit bedacht sei. 
Durch gegenwärtige Bestimmungen sollen die hausstatutarischen Bestimmungen der älteren 
Fideicommißsustung nicht abgeändert werden. 
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene 
gräfliche von Walderdorif'sche Familienfideicommiß wird nach vollständig geschehener 
fideicommißgerichilicher Instruction als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend mit Vorbe- 
halt der Rechte der Notherben auf den Pflichttheil hiemit bestätigt, in die 
Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
Nürnberg, am 22 Februar 1875. 
Königliches Wppellationsgerichk. 
v. Schab, Präsident. 
Zanon.
	        
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