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2) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen ꝛc., welche nach dem Landbestell-
bezirk der Abgabepost zu bestellen sind, für jede Sendung und für jedes Kllometer
3 1/6- kr. (10 Pfennig Reichsmünze), jedoch nicht unter 18 kr. (50 Pfennig Reichs-
münze) zu entrichten.
Für die Eilbestellung von Postanweisungen mit gleichzeitiger Ueberlieferung des Geldbe-
trages ist der doppelte Betrag der vorsthend unter 1 und bezw. 2 angegebenen Säge zu entrichten.
Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten
überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der Be-
aften.
stslgebühr hafo II. Absatz 2. C. 58.
Für die Zustellung sind sowohl nach dem Ortobestellbezirke als auch nach dem Landbestell-
bezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden, 21 kr (60 Pfennig
Reichsmünze),
b) bei Zeitungen, welche wöchentlich 2 oder 3 mal bestellt werden, 35 kr. (1 Mark),
P) bei Zeitungen, welche mehrmals aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden,
56 kr. (1 Mmk 60 Pfennig Reichsmünze),
d) bei Zeitungen, welche 2 mal täglich bestellt werden, 1 fl. 10 kr. (2 Mark),
e) für amtliche Verordnungsblätter, insofern für deren Zustellung überhaupt eine Gebühr
erhoben werden darf, 21 kr. (60 Pfennig Reichemünze).
III. Absatz 4. §. 91.
Für die Eilbestellung sowohl im internen als auch im Postverkehr zwischen den deutschen
Staaten ist in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden,
der doppelte Betrag der im §. 30 bezeichneten Sätze zu entrichten.
Bei Packeten im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm — sowie bei allen Sendungen
mit einer Werthangabe von mehr als 175 fl. — 300 Mark wird nur die Begleitadresse bezw.
der Ablieferungsschein zugestellt, und dafür nur die im H. 30 unter Ziffer 1 bezw. 2 festge-
setzte Gebühr erhoben.
München, den 10. März 1875.
v. Pfretzschner.
Der General-Secretaͤr:
Dr. vᷣ. Prestele.