504 Beziehungen der Rechtswissenschaft zur Philosophie.
buntes Menschentum, mit dem der Staat und seine Politik sich zurechtzufinden
haben. Der Staat wird auf dieser Grundlage individueller und nur zum Teil
überhaupt berechenbarer Verschiedenartigkeiten zu einem irregulären Gebilde,
welches anders gar nicht auskommen kann, als indem auch von ihm aus Forderungen
an Verhalten und Beschaffenheit der Einzelnen und ihrer natürlichen
Verbindungen und Gruppen gerichtet werden. Im ganzen sind freilich diese
Forderungen im Verhältnis zu den moralischen sekundärer und mehr zufälliger
Art. Aber es tritt doch, zeitweilig wenigstens, neben den moralischen Menschentypus
ein mehr oder minder scharfumrissener politischer Typus. Der Heilige
und der Held, der Priester und der Herrscher, der Gläubige und der Bürger oder
Untertan sind die individuellen Ausprägungen dieses moralischen und politischen
Gegensatzes, wobei stets noch der Unterschied von Welt= und Staatstypus bemerkbar
bleibt. .
Mit diesen Erscheinungen des tatsächlichen Geschehens nun haben Ethik
und theoretische Politik zu rechnen und ihre kritischen und dogmatischen Ausfstellungen
folgen der Wirklichkeit nach wie der Rechnungsprozeß der Rechnungsführung.
Ethik und theoretische Politik sind ein andauerndes jüngstes Gericht
für Moral und praktische Politik und wenn auch ihre Erkenntnisse trotz aller inneren,
logischen, psychologischen, prinzipiellen, idealen und theoretischen Richtigkeit,
vom flüssigen Leben und seiner moralischen und politischen Praxis immer
wieder überholt werden, so sorgen doch Philosophie und Wissenschaft dafür,
daß auch ihre Stimme nie völlig verstumme.
Die Rechtswissenschaft nun befindet sich all diesen mächtigen Faktoren und
ihrem Widerstreit gegenüber in ganz besonderer Lage. Von allen geistigen Strömungen,
die ihr nahe kommen, wird sie am nächsten berührt durch die praktische
Politik. Diese Gewalttätige ist es, welche der Rechtswissenschaft den Stoff, die
Norm, unter den Händen wegnimmt, modelt und wieder zuschiebt. Die ewig
fließende Quelle des Rechtes ist als normerzeugende Gesetzgebung nichts anderes
als praktische Politik und was da geschieht, kommt und geht im ewigen Wechsel,
muß von der Rechtswissenschaft hingenommen werden, mag es nun vor ihrer
höheren Kritik bestehen oder nicht. Ihr kommt es nun zu, Sinn und Ordnung
des Rechtes bei allem Fluß der Dinge und Normen im ganzen und einzelnen zu
durchschauen, sie hat das Ueberholte und Verworfene als Historie zu konservieren
und darf auch nicht unterlassen, das Bestehende als ganzes immer wieder mit
jenem Bilde von Menschen zu vergleichen, welches Philosophie, Moral und Religion
und andere Kulturmächte ihr vorgezeichnet haben.
In dieser letzten Aufgabe nun stehen der Rechtswissenschaft als beste Dienerinnen
Ethik und theoretische Politik zur Seite, denn sie sind durch die Schule
der philosophischen Erkenntnistheorie und der Psychologie gegangen und sind vor
allem die spezifischen Kritiken der praktischen Moral und Politik. Die theoretische
Politik namentlich ist der Rechtswissenschaft das unentbehrliche Zwischenglied
zwischen ihrem spezifischen Stoff, der bestehenden Norm, einerseits und der
schaffenden und normgestaltenden praktischen Politik andererseits. çr
Bei der so skizzierten vierfachen Beziehung, in welcher die Rechtswissenschaft
zur Philosophie sich befindet, eröffnet sich für beide eine Möglichkeit der
Bereicherung, welche der Rechtswissenschaft verspricht, sie über den engeren
Bann der Kaguistik und der historischen und kritischen Normdogmatik zu erheben,
in welchem sie zur Zeit ziemlich allgemein befangen ist. Das Leben selbst kann
durch jene geistigen Kanäle in seiner vollen Mannigfaltigkeit in sie einströmen.
Aber auch nur auf diesem Wege dürfte der Rechtswissenschaft es gelingen, sich
den Schlingen zu entziehen, welche schon jetzt die beiden mächtigsten Faktoren