Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

738  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Privatklage.

8.  402.  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Gunsten  als  echt  vorgebrachte
Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Gunsten  abgelegten  Zeugnisses  oder
abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachpverständige  sich  einer  vorsätzlichen
oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheile  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt  hat,
welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung  seiner  Amtepflichten
schuldig  gemacht  hat,  sofern  die  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  vor  Gericht  oder  außergerichtlich  ein  glaubwürdiges
  Geständniß  der  strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

Fünftes  Buch.  Betheiligung  des  Verletzten  bei  dem  Verfahren.

Erster  Abschnitt.  Privatklage.

§.  414.  Beleidigungen  )  und  Körperverletzungen  können,  soweit
die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  von  dem  Verletzten  im  Wege  der  Privat-Hagerberlint
  werden,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anrufung  der  Staatsanwaltaft

  bedarf.

Die  gleiche  Befugniß  steht  denjenigen  zu,  welchen  in  den  Strafgesetzen  das  Recht
selbständig  auf  Bestrafung  anzutragen,  beigelegt  ist.

Hat  der  Verletzte  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  Befugniß  zur  Erhebung
der  Privatklage  durch  diesen  und,  wenn  Korporationen,  Gesellschaften  und  andere
Personenvereine,  welche  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können,
die  Verletzten  sind,  durch  dieselben  Personen  wahrgenommen,  durch  welche  sie  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vertreten  werden.

s.  415.  Sind  wegen  derselben  strasbaren  Handlung  mehrere  Personen  zur
So  berechtigt,  so  ist  bei  Ausübung  dieses  Rechts  ein  Jeder  von  dem  Andern
unabhängig.

Hat  jedoch  einer  der  Berechtigten  die  Privatklage  erhoben,  so  steht  den  übrigen
nur  der  Beitritt  zu  dem  eingeleiteten  Verfahren,  und  zwar  in  der  Lage  zu,  in  welcher
sich  dasselbe  zur  Zeit  der  Beitrittserklärung  befindet  ?).

Jede  in  der  Sache  selbst  ergangene  Entscheidung  äußert  zu  Gunsten  des  Beschuldigten
  ihre  Wirkung  auch  gegenüber  solchen  Berechtigten,  welche  die  Privatklage
nicht  erhoben  haben.

§.  416.  Die  öffentliche  Klage  wird  wegen  der  im  §.  414  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies  im  öffentlichen
Interesse  liegt.

§.  417.  In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  ist  die  Staatsanwaltschaft
zu  einer  Mitwirkung  nicht  verpflichtet;  es  ist  ihr  jedoch  der  zur  Hauptverhandlung
bestimmte  Termin  bekannt  zu  machen.

Auch  kann  die  Staatsanwaltschaft  in  jeder  Lage  der  Sache  bis  zum  Eintritt  der
Rechtskraft  des  Urtheils  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  die  Verfolgung  üÜberneiien.
  In  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist  die  Uebernahme  der  Verfolgung
enthalten.

Uebernimmt  die  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung,  so  richtet  sich  das  weitere
Verfahren  nach  den  Bestimmungen,  welche  im  zweiten  Abschnitte  dieses  Buches  für
den  Anschluß  des  Verletzten  als  Nebenkläger  gegeben  sind.

§.  418.  Der  Privatkläger  kann  im  Beistande  eines  Rechtsanwaltes  erscheinen
oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Rechtsanwalt  vertreten
lassen.  Im  letzteren  Falle  können  die  Zustellungen  an  den  Privatkläger  mit  rechtlicher
Wirkung  an  den  Anwalt  erfolgen.

 

1)  Vergl.  §.  27  Nr.  3  Ger.  Verf.  Ges.
2)  Vorausgesetzt,  daß  die  Frist  ihrer  Antragsberechtigung  (Ss.  61,  62  R.  Sir.
G.  B.)  noch  nicht  abgelaufen  ist.