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g. 3.
Der Umfang der Leistungen wird darch das sub Litt. A. anliegende Regulativ, die dafür
„vom Bunde zu gewährende Entschädigung durch den sub Litt. B. anllegenden Tarif und bis
auf Weiteres durch die sub Litt C. anliegende Klassen-Einthellung der Orte bestimmt.
Veom Jahre 1872 ab unterliegen Tarif= und Klassen-Einthellung einer allgemeinen, alle
fünf Jahre zu wiederholenden Revision.
C. 4.
Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im F. 3, beziehungsweise im beigefügten
Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleistungen zu verlangen und dazu
alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen, sowelt dadurch der Quartiergeber in
der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts= und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse un-
entbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird.
Befreit hiervon sind nur:
1) die Gebzude, welche
a) sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden,
b) zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen oder derjenigen Häuser
gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund
besonderer Rechtotitel zusteht,
insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer be-
stimmt sind;
2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Mächte; ferner,
in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte,
sofern sie Angehörige des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Ge-
werbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen;
3) diejensgen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch
bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthums-Verhältnisse; insonderheit also die
zum Gebrauch von Behörden bestimmten, sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen er-
forderlichen Gebäude und Gebäudetheile;
4) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Bibliotheken
und Museen;
5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, sowie