Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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legung in den Städten bei dem Gemeindevorstand, in allen übrigen Ortschaften bei der vorge- 
setzten Kommunal-Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber dieselben entscheidet endgültig die obere 
Verwaltungsbehörde. 
Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster von den mit ihrer Aufstel- 
lung beauftragten Behörden definitiv abgeschlossen und darüber öffentliche Bekanntmachungen erlassen. 
Die Aufstellung eines Katasters unterbleibt, wenn der Gemeindevorstand und die Gemeinde- 
vertretung dies übereinstimmend beschließen. 
S. 7. 
Für die Landkreise resp. analogen Verbände derjenigen Bundesstaaten, welche Kreis= oder 
ähnliche Bezirksvertretungen haben, regeln Kommissionen, welche aus dem Landrath, Amtshaupt- 
mann u. s. w. und zwei Mitgliedern der Kreisversammlung bestehen, die Grundsätze und Aus- 
führung der allgemeinen Vertheilung der Einquartierung auf den betreffenden Kreis. 
In den Bundesstaaten, wo derartige Vertretungen nicht bestehen, bleibt der Landesgesetz- 
gebung die Regulirung dieser Angelegenheit überlassen. 
Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen in jedem Gemeinde- 
bezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch ein Ortsstatut bestimmt, für 
deren Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maßgebend 
sind, und bis zu deren Zustandekommen die bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vor- 
schriften über die Vertheilung der Quartierleistungen in Kraft bleiben. 
Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Gemeindezuschüssen zu den 
Ouartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten. 
Durch Ortsstatut kann auch festgesetzt werden, daß in allen oder in bestimmt bezeichneten 
Fällen die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren durch den Gemeindevorstand, 
bezüglich die Servisdeputation untergebracht und in welcher Weise die dadurch entstebenden 
Kosten aufgebracht werden sollen. 
Den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke steht frei, sich Behufs Leistung der Ein- 
quartierungslast mit einem benachbarten Gemeindeverbande mit dessen Zustimmung zu verelnigen. 
In solchem Falle sind die Besitzer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für solche 
selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Gemeinde nicht abgeschlossen haben, 
muß in jedem einzgelnen Falle die zunächst vorgesetzte Kommunal-Aufsichtsbehörde den Umfang 
der Quartierleistung unter Beobachtung der in den SS. b. und 6 gegebenen Vorschriften bestimmen.
	        
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