K 15. 193
8g. 8.
Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen tritt in den einzelnen Fällen
in Wirksamkeit:
a) in der Garnison — durch Regquisition der militairischen Kommandobehörde, be-
ziehungsweise deren Beauftragten,
b) auf dem Marsche, bei Kommandos und im Kantonnement — durch die von der
oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigte Marschroute oder Quartieranweisung.
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In den nach ihrer lokalen Beschaffenheit dazu geeigneten Ortschaften können besondere
Quartierbezirke gebildet werden.
§ 10.
Den Quortierträgern ist gestattet, ihre Verbindlichkeit durch Gestellung anderweiter Quar-
liere zu erfüllen. Dieselben müssen jedoch allgemein den gesetzlichen Anordnungen entsprechen
und auf Verlangen der im F. 8 bezeichneten Behöcden in den im K. 9. bezeichneten Quartier-
bezirken belegen sein, bei der das Quartier vertheilenden Behörde angemeldet und von dieser
geprüft werden. Erfolgt die Annahme solcher Quartiere, so übernimmt der Inhaber des
Quartiers die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflichteten.
Gegen die das anderweitige Quartier zurückweisende Verfügung der das Quartier verthei-
lenden Behörde findet keine Berufung statt.
S. 11.
Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeinde-
vorstand, beziehungsweise die vorgesetzte Kommunal-Aufsichtsbehörde unter Anwendung admini-
strativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten.
Zu letzteren gehört auch die Beschoffung anderweiter Quartierräume und der benöthigten
Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Falle von dem Ver-
Ppflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben.
§. 12.
Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung sind durch die im
11. genannten Behörden zur Stelle enrgültig zu erledigen
Zur Erhebung der Beschwerde ist befugt, in Garnisonen: der Garnisonälteste oder dessen
Beauftragter; auf Märschen 2c: der Truppenbefehlshaber, beziehungsweise der Fourieroffizier.