Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

15. 195 
Dasselbe gilt unter gleichen Voraussetzungen für Kommanvos, wenn die Pferde 
im Laufe des nächsten Monats zurückkehren; 
b) im Kantonnement: 
für die Quartiere der zu Uebungszwecken aus den Kantonnements ausgerückten 
Truppen, sofern kein Kantonnementswechsel stattgefunden hat. 
§. 17. 
Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nachforderungen müssen 
zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalenderjahres, welches auf dasjenige 
folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeindevorstand, 
beziehungsweise der vorgesetzten Kommunal-Aufsichtsbehörde angemeldet werden. 
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete, sowie moralische Personen, 
denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
. 18. 
Die zu keinem Gemeindeverband gehörigen Güter stehen in allen durch dieses Gesetz be- 
rührten Beziehungen den selbstständigen Gutsbezirken gleich. 
19. 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesrathes bei hervor- 
trrtendem Bedürfniß die Versetzung einzelner Orte aus einer niederen Servisklasse in eine höhere 
anzuordnen. 
g. 20. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden landesgesetzlichen Bestimmungen 
werden aufgehoben. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen erfolgen durch 
besondere Verordnungen des Bundespräsidiums. 
Urkundlich umter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Mainz, den 25 Juni 1868 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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