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g. 3.
Die Schlaskammern müssen mit verputzten oder dicht schließenden Wänden und veschessendei dee
Decken, einer ordnungsmäßigen Dielung, mit Fenstern, die gesffnet und geschlossen
werden können, und, insofern die Kammern im oberen Stockwerke gelegen sind,
auch mit einer gangbaren Treppe versehen, trocken und gegen Einfluß der Wit-
terung gesichert sein.
Die Belegung der Kammern erfolgt, soweit es der vorhandene Raum ge-
stattet, dergestalt, daß zwischen jeder Lagerstätte mindestens ein leerer Raum von
drei Fuß und außerdem in der Kammer ein verhältnißmäßiger, gemeinschaftlich
zu benutzender Raum zum Ankleiden und Reinigen verbleibt. Während des Tages
hat der Quartiergeber den Aufenthalt der in Schlafkammern Einquartierten nach
seiner Wahl in seinem eigenen oder einem anderen (Abends bis 9 Uhr erleuch-
teten und im Winter erwärmten) Wohnzimmer zu gestatten.
Ist eine solche Unterkunft der Einquartierten mit den häuslichen Verhält-
nissen des Quartiergebers nicht vereinbar, so muß derselbe an Stelle der Schlaf-
kammern Stuben überweisen, die gehörig erwörmt und in der angegebenen Zeit
erleuchtet sein müssen.
Die Belegung derselben ist nur soweit zulässig, als für jeden Mann ein
körperlicher Raum von 420 Kubikfuß verbleibt
4.
An Utensilien, Geräth, Wäsche r2c. ist vom Quartiergeber zu gewähren: Quortieranssat=
a) für jede Person eine Bettstelle nebst Stroh, Unterbett oder Matratze, zung.
Kopfkissen, Betttuch und einer ausreichend wärmenden Decke mit Ueber-
zug oder ein Deckbett;
b) für jede Person ein Handtuch;
J#) für jede Stube beziehungsweise Kammer, bei den im & 1. ad 4. ge-
nannten Chargen für je vier Köpfe, ein Tisch von 3 bis 4 Fuß Länge,
und 2 bis 3 Fuß Breite mit Verschluß, ein Schrank oder eine verdeckte
Vorrichtung zum Aufhängen der Montirungs= und Ausrüstungsstücke
und der Waffen, zwei Stühle und zwei Schemel, in den Gemeinen-
quartieren für jede Person ein Schemel;
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